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Anlage 3 Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 der KOM vom 21. Januar 2022:
Nächster Anlaufhafen | Anlage I zum MARPOL- | Anlage IV zum MARPOL- | Anlage V zum MARPOL- | Anlage VI zum MARPOL- |
Der nächste Anlaufhafen ist ein EU- | 50 % | 50 % | 25 % | 75 % |
Der nächste Anlaufhafen ist kein EU- | 25 % | 50 % | 20 % | 25 % |
Mit zusätzlicher Berücksichtigung folgender Regelungen:
Abfallart | MARPOL–Regelung | Feststellung | Folge |
Ölschlamm | Einleitung verboten | Schlammtank sind zu mehr als 50 % gefüllt (nächster Hafen innerhalb der EU oder ein Hafen aus der „Gruppe zusätzlich ausgewählter Häfen“) | Entsorgung anordnen |
Schlammtank zu mehr als 25 % gefüllt (nächster Hafen außerhalb der EU) | |||
→ Lagerkapazität nicht ausreichend | |||
Bilgenwasser | Einleitung über zugelassenen Entöler bis 15 ppm erlaubt | Bilge und Bilgewassertank zu mehr als 75 % gefüllt. | Keine Maßnahme erforderlich |
Küchenabfall | Einleitung in die Nordsee/Ostsee verboten, wenn unzerkleinert | Abfälle an Bord vorgefunden, Schiff ist nicht mit einem Zerkleinerer ausgestattet | Entsorgung anordnen1 |
Vermischte feste Abfälle aus der Reinigung von Laderäumen | Einleitung in die Nordsee/Ostsee verboten | Abfälle an Deck vorgefunden | Entsorgung anordnen2 |
Rückstände von Ölladungen | Einleitung in Nordsee/Ostsee verboten, sonst 30 l pro sm während der Fahrt im Abstand von 50 sm von der Küste erlaubt | Entladen beendet, Ladungswechsel für nächste Reise | Keine Maßnahme erforderlich, Lagerung der Rückstände im Sloptank zulässig |
Rückstände von flüssigen Chemikalien | Kategorie X: Vorwäsche erforderlich; danach Einleitung erlaubt; Kategorie Y: bei hochviskosen Stoffen Vorwäsche erforderlich; danach Einleitung erlaubt; Kategorie Z und OS: Einleitung erlaubt. | Entladen beendet, Ladungswechsel für nächste Reise | Vorwäsche und Entsorgung nur bei Kategorie X und hochviskosen Stoffen der Kategorie Y anordnen, sonst keine Maßnahmen erforderlich |
Feste Rückstände von Schüttladungen | Einleitung in die Nordsee/Ostsee verboten | Entladen beendet, Ladungswechsel für nächste Reise | Besenreine Entladung anordnen2 |
Feste Rückstände von vorheriger non- | Einleiten in die Nordsee/Ostsee verboten | Ladungsreste außerhalb von vorgesehenen Lagerstätten gefunden, Lagerkapazität ausgereizt und nächster Hafen innerhalb der Nord- oder Ostsee | Entsorgung anordnen2 |
Waschwasser mit Rückständen von non- | Einleitung in die Nordsee/Ostsee nur erlaubt, wenn sowohl der Abgangs- als auch der Zielhafen keine Auffangeinrichtung für das Waschwasser bereitstellen können | Waschwasser mit Rückständen von Schüttladung an Bord, nächster Hafen innerhalb der Nord- oder Ostsee | Entsorgung anordnen |
Waschwasser aus der Laderaumreinigung, das Reinigungsmittel und Additive enthält | Einleitung in die Nordsee/Ostsee nur erlaubt, wenn sowohl der Abgangs- als auch der Zielhafen keine Auffangeinrichtung für das Waschwasser bereitstellen können | Waschwasser, das Reinigungsmittel und Additive enthält, ist an Bord, nächster Hafen innerhalb der Nord- oder Ostsee | Entsorgung anordnen |
Passiv gefischte Abfälle | Einleitung verboten | Passiv gefischte Abfälle werden an Bord vorgefunden | Entsorgung anordnen, unabhängig von möglicherweise vorhandener spezifischer Lagerkapazität und deren Auslastung |
Alle anderen Abfälle inklusive Plastik, Hausmüll, Speiseöle, Asche aus Verbrennungsanlagen, vermischte Betriebsabfälle, altes Fangmaterial | Einleitung verboten | Abfallbehältnisse einer MARPOL V- | Entsorgung anordnen |
Abfallbehältnisse sind zu mehr als 20 % gefüllt (nächster Hafen außerhalb der EU) | |||
→ Lagerkapazität nicht ausreichend | |||
Schlämme aus der Rauchgaswäsche | Einleitung verboten | Tanks/Behältnisse für die Rückstände aus der Rauchgaswäsche sind zu mehr als 75 % gefüllt (nächster Hafen innerhalb der EU oder ein Hafen aus der „Gruppe zusätzlich ausgewählter Häfen“) | Entsorgung anordnen |
Abfallbehältnisse sind zu mehr als 25 % gefüllt (nächster Hafen außerhalb der EU) | |||
→ Lagerkapazität nicht ausreichend |
Bei der Anordnung von Entsorgungen ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Von der Anordnung einer Entsorgung ist dann abzusehen, wenn die spezifische Lagerkapazität bis zum nächsten Hafen ausreicht und die Durchführung der Entsorgung zu einer unzumutbaren Verzögerung des Schiffes bzw. zu Wartezeiten für ein anderes Schiff führen würde.