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Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Stand 2022 - Anlage 3: Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Erlassdatum:22.08.2022
Fassung vom:22.08.2022
Gültig ab:24.08.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:32022R0089
Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Stand 2022 - Anlage 3: Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität

Anlage 3 Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 der KOM vom 21. Januar 2022:

Nächster Anlaufhafen

Anlage I zum MARPOL-Übereinkommen

Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen

Anlage V zum MARPOL-Übereinkommen

Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen

Der nächste Anlaufhafen ist ein EU-Hafen oder gehört der „Gruppe der zusätzlichen ausgewählten Häfen“ an.

50 %

50 %

25 %

75 %

Der nächste Anlaufhafen ist kein EU-Hafen oder gehört nicht der „Gruppe der zusätzlichen ausgewählten Häfen“ an.

25 %

50 %

20 %

25 %

Mit zusätzlicher Berücksichtigung folgender Regelungen:

Abfallart

MARPOL–Regelung

Feststellung

Folge

Ölschlamm

Einleitung verboten

Schlammtank sind zu mehr als 50 % gefüllt (nächster Hafen innerhalb der EU oder ein Hafen aus der „Gruppe zusätzlich ausgewählter Häfen“)

Entsorgung anordnen


Schlammtank zu mehr als 25 % gefüllt (nächster Hafen außerhalb der EU)


→ Lagerkapazität nicht ausreichend

Bilgenwasser

Einleitung über zugelassenen Entöler bis 15 ppm erlaubt

Bilge und Bilgewassertank zu mehr als 75 % gefüllt.

Keine Maßnahme erforderlich

Küchenabfall

Einleitung in die Nordsee/Ostsee verboten, wenn unzerkleinert

Abfälle an Bord vorgefunden, Schiff ist nicht mit einem Zerkleinerer ausgestattet

Entsorgung anordnen1

Vermischte feste Abfälle aus der Reinigung von Laderäumen

Einleitung in die Nordsee/Ostsee verboten

Abfälle an Deck vorgefunden

Entsorgung anordnen2

Rückstände von Ölladungen

Einleitung in Nordsee/Ostsee verboten, sonst 30 l pro sm während der Fahrt im Abstand von 50 sm von der Küste erlaubt

Entladen beendet, Ladungswechsel für nächste Reise

Keine Maßnahme erforderlich, Lagerung der Rückstände im Sloptank zulässig

Rückstände von flüssigen Chemikalien

Kategorie X: Vorwäsche erforderlich; danach Einleitung erlaubt; Kategorie Y: bei hochviskosen Stoffen Vorwäsche erforderlich; danach Einleitung erlaubt; Kategorie Z und OS: Einleitung erlaubt.

Entladen beendet, Ladungswechsel für nächste Reise

Vorwäsche und Entsorgung nur bei Kategorie X und hochviskosen Stoffen der Kategorie Y anordnen, sonst keine Maßnahmen erforderlich

Feste Rückstände von Schüttladungen

Einleitung in die Nordsee/Ostsee verboten

Entladen beendet, Ladungswechsel für nächste Reise

Besenreine Entladung anordnen2

Feste Rückstände von vorheriger non-HME Schüttladung

Einleiten in die Nordsee/Ostsee verboten

Ladungsreste außerhalb von vorgesehenen Lagerstätten gefunden, Lagerkapazität ausgereizt und nächster Hafen innerhalb der Nord- oder Ostsee

Entsorgung anordnen2

Waschwasser mit Rückständen von non-HME Schüttladungen

Einleitung in die Nordsee/Ostsee nur erlaubt, wenn sowohl der Abgangs- als auch der Zielhafen keine Auffangeinrichtung für das Waschwasser bereitstellen können

Waschwasser mit Rückständen von Schüttladung an Bord, nächster Hafen innerhalb der Nord- oder Ostsee

Entsorgung anordnen

Waschwasser aus der Laderaumreinigung, das Reinigungsmittel und Additive enthält

Einleitung in die Nordsee/Ostsee nur erlaubt, wenn sowohl der Abgangs- als auch der Zielhafen keine Auffangeinrichtung für das Waschwasser bereitstellen können

Waschwasser, das Reinigungsmittel und Additive enthält, ist an Bord, nächster Hafen innerhalb der Nord- oder Ostsee

Entsorgung anordnen

Passiv gefischte Abfälle

Einleitung verboten

Passiv gefischte Abfälle werden an Bord vorgefunden

Entsorgung anordnen, unabhängig von möglicherweise vorhandener spezifischer Lagerkapazität und deren Auslastung

Alle anderen Abfälle inklusive Plastik, Hausmüll, Speiseöle, Asche aus Verbrennungsanlagen, vermischte Betriebsabfälle, altes Fangmaterial

Einleitung verboten

Abfallbehältnisse einer MARPOL V-Abfallkategorie sind zu mehr als 25 % gefüllt (nächster Hafen innerhalb der EU oder ein Hafen aus der „Gruppe zusätzlich ausgewählter Häfen“)

Entsorgung anordnen


Abfallbehältnisse sind zu mehr als 20 % gefüllt (nächster Hafen außerhalb der EU)


→ Lagerkapazität nicht ausreichend

Schlämme aus der Rauchgaswäsche

Einleitung verboten

Tanks/Behältnisse für die Rückstände aus der Rauchgaswäsche sind zu mehr als 75 % gefüllt (nächster Hafen innerhalb der EU oder ein Hafen aus der „Gruppe zusätzlich ausgewählter Häfen“)

Entsorgung anordnen







Abfallbehältnisse sind zu mehr als 25 % gefüllt (nächster Hafen außerhalb der EU)








→ Lagerkapazität nicht ausreichend


1
Lebensmittelabfälle dürfen in Nord/Ostsee nur in zerkleinerter Form eingeleitet werden. Darüber hinaus ist aus hygienischen Gründen die Lagerung an Bord problematisch; verbleiben diese Abfälle an Bord, muss daher mit einer illegalen Entsorgung in die Nordsee gerechnet werden. Die Entsorgung vor Auslaufen wird präventiv angeordnet.
2
Eine Lagerung im Laderaum bis zum nächsten Hafen ist nur zulässig, wenn im Müllbehandlungsplan des Schiffes der Laderaum als Abfalllagerraum ausgewiesen ist. Die Lagerung der Rückstände muss in geeigneter Weise erfolgen, d.h. im Laderaum oder an Deck in geschlossenen, und wenn für das jeweilige Gut (z.B. Ferrosilicium) erforderlich, auch wasserdichten Behältern.

Bei der Anordnung von Entsorgungen ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Von der Anordnung einer Entsorgung ist dann abzusehen, wenn die spezifische Lagerkapazität bis zum nächsten Hafen ausreicht und die Durchführung der Entsorgung zu einer unzumutbaren Verzögerung des Schiffes bzw. zu Wartezeiten für ein anderes Schiff führen würde.



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