Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 05: Anlage 1.2/3 zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 05: Anlage 1.2/3 zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 05: Anlage 1.2/3 zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
Anlage 1.2/3
Zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1.
Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:
Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h ≤ 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder Sog nachgewiesen werden. Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.
2.
Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle „Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder“ hingewiesen. Die Tabelle „Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder“ ist über www.bauministerkonferenz.de oder www.dibt.de abrufbar.
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Bremen liegt in der Windzone 3 und Bremerhaven liegt in der Windzone 4.