Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 11: Anlage 1.3/1 Zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 11: Anlage 1.3/1 Zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 11: Anlage 1.3/1 Zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"
Anlage 1.3/1
Zur ETB-Richtlinie “Bauteile, die gegen Absturz sichern”
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1.
zu Abschnitt 3.1; 1. Absatz:
Sofern sich nach DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA größere horizontale Linienlasten ergeben, müssen diese berücksichtigt werden.
2.
zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz:
Anstelle des Satzes “Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern.” gilt:
“Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen.”
3.
Die ETB-Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas.