Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 13: Anlage 2.1/4 zu DIN EN 1537
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 13: Anlage 2.1/4 zu DIN EN 1537
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 13: Anlage 2.1/4 zu DIN EN 1537
Anlage 2.1/4
Zu DIN EN 1537
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1.
DIN EN 1537 Berichtigung 1:2011-12 ist zu berücksichtigen.
2.
Sofern Daueranker oder Teile von ihnen in benachbarten Grundstücken liegen sollen, muss sichergestellt werden, dass durch Veränderungen am Nachbargrundstück, z.B. Abgrabungen oder Veränderungen der Grundwasserverhältnisse, die Standsicherheit dieser Daueranker nicht gefährdet wird. Die rechtliche Sicherung sollte durch eine Baulast nach §82 BremLBO erfolgen mit dem Inhalt, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Veränderungen in dem Bereich, in dem Daueranker liegen, nur vornehmen darf, wenn vorher nachgewiesen ist, dass die Standsicherheit der Daueranker und der durch sie gesicherten Bauteile nicht beeinträchtigt wird.
3.
Für die Daueranker ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.