Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 35: Anlage 2.4/3 zu DIN EN 1090-3
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 35: Anlage 2.4/3 zu DIN EN 1090-3
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 35: Anlage 2.4/3 zu DIN EN 1090-3
Anlage 2.4/3
Zu DIN EN 1090-3
Bei Anwendung der technischen Regel ist zu beachten:
-
dass die Herstellung von Bauteilen aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen nach DIN EN 1090-3, Abschn. 4.1.2 nur durch solche Hersteller erfolgen darf, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist
-
dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen nach DIN EN 1090-3, Abschn. 4.1.2 nur durch solche Firmen auf der Baustelle erfolgen darf, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ:
•
ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2012-02, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist;
•
ein auf Grundlage von DIN EN 1090-3 in Verbindung mit DIN EN 1090-1:2012-02, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat;
•
bei nicht ermüdungsrelevanten Beanspruchungen während der verbleibenden Gültigkeitsdauer eine bestehende Bescheinigung über die Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3 entsprechend folgender Übersicht:
Ausführungsklasse nach DIN EN 1090- 3
Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3
EXC 1
mindestens Klasse B
EXC 2 EXC 3 EXC 4
mindestens Klasse C
§ 3 der Muster-Hersteller und Anwenderverordnung bleibt unberührt.