Die Abschnitte 7.1, 7.3 Satz 1, 10, 11 Satz 1 und 2 sowie 13 sind in folgender Fassung anzuwenden:
7.1 stufenlose Erreichbarkeit
Gebäudeebenen müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 50 Absatz 2 BremLBO erforderlich ist. 7.3 Aufzug
Der Fahrkorb des Aufzuges ist mindestens wie folgt zu bemessen:
- -
lichte Breite 110 cm;
- -
lichte Tiefe 140 cm;
bei Fahrkörben, die auch zur Aufnahme von Krankentragen geeignet sein müssen, beträgt die lichte Tiefe abweichend mindestens 210 cm.
10. Wände und Decken
Wände und Decken sind im Bereich von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen zur bedarfsgerechten Befestigung dieser Vorrichtungen tragfähig auszubilden.
- 11.
Sanitärräume
Toiletten, die für die Benutzung mit dem Rollstuhl geeignet sein müssen, sind wie folgt zu planen und auszustatten:
- 13.
Versammlungs-, Sport- und Gaststätten
1 %, mindestens jedoch 2 Plätze sind für Rollstuhlbenutzer vorzusehen.
Sitzplätze für Begleitpersonen sind neben dem Rollstuhlplatz vorzusehen.
Plätze für Rollstuhlbenutzer müssen mindestens 95 cm breit und 150 cm tief sein; in Gaststätten sind für diese Plätze unterfahrbare Tische in einer rollstuhlgerechten Höhe von 85 cm vorzuhalten.