Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 83: Anlage 7.2/1 Zu DIN 18024-1
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 83: Anlage 7.2/1 Zu DIN 18024-1
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 83: Anlage 7.2/1 Zu DIN 18024-1
Anlage 7.2/1
Zu DIN 18024-1
Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:
1.
Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 50 Absatz 2 BremLBO eine barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
2.
Die Abschnitte 1, 8.1, 8.4, 8.5, 9, 10.1 Satz 2, 12.3, 12.4, 13 bis 16 und 19 sind nicht anzuwenden.
3.
Die Verwendung des Wortes „sollte“ kennzeichnet Regelungen mit lediglich empfehlendem Charakter.
4.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit weitergehenden Vorschriften zum barrierefreien Bauen bleiben unberührt.
5.
Der Abschnitt 12.2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
12.2 Treppe
Die Durchgangshöhe unter Treppen muss mindestens 230 cm betragen. Die Unterseite des untersten Treppenlaufes muss bis zu einer Höhe von mindestens 230 cm geschlossen werden.