- 2.
Begriffe
- 2.1
Einrichtungen
Einrichtungen sind die zur Erfüllung der Raumfunktion notwendigen Teile, z.B. Sanitär-Ausstattungsgegenstände, Geräte und Kücheneinrichtungen.
- 2.2
Bewegungsflächen
Bewegungsflächen sind die zur Nutzung der Einrichtungen erforderlichen Flächen. Ihre Sicherstellung erfolgt durch Einhaltung der notwendigen Abstände.
Bewegungsflächen dürfen sich nicht überlagern.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge, Heizkörper, Handläufe.
- 3.
Maße der Bewegungsflächen
- 3.1
Bewegungsflächen 150 cm breit und 150 cm tief
Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein:
- –
Vor den Fahrschachttüren (siehe Bild 1)
- –
Am Anfang und am Ende der Rampen (siehe Bilder 2 und 3)
- 3.2
Bewegungsfläche, 150 cm breit
Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit sein:
- –
Neben Treppenauf- und -abgängen, die oberste Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen.
- 3.3
Bewegungsfläche, 150 cm tief
Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm tief sein:
- –
Bei einem Teil der zu den Wohnungen gehörenden Kraftfahrzeug-Stellplätzen vor der Längsseite des Kraftfahrzeugs.
- 3.4
Bewegungsflächen, 120 cm breit und 120 cm tief
Die Bewegungsfläche muss mindestens 120 cm breit und 120 cm tief sein:
- –
In stufenlos befahrbaren Duschplätzen,
- –
vor Einrichtungen im Sanitärraum. Das gilt nicht für stufenlos befahrbare Duschplätze; deren Fläche wird zusätzlich als Bewegungsfläche vor anderen Sanitäreinrichtungen angerechnet. Vor nicht stufenlos befahrbaren Duschplätzen genügt eine geringere Bewegungsfläche, wenn in diesem Bereich der nachträgliche Einbau einer Badewanne unter Einhaltung der Bewegungsfläche möglich ist.
- 5.
Stufenlose Erreichbarkeit, untere Türanschläge und -schwellen, Aufzüge, Rampen und Treppen
- 5.1
Stufenlose Erreichbarkeit
Der Hauseingang und die Wohnungen eines Geschosses müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder über eine Rampe erreichbar sein.
- 5.2
Untere Türanschläge und -schwellen
Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. Dies gilt nicht bei Freisitztüren.
- 5.3
Barrierefrei erreichbare Aufzüge, Aufzüge zur Aufnahme einer Krankentrage
Die Fahrkörbe barrierefrei erreichbarer Aufzüge müssen mindestens eine lichte Breite von 110 cm und eine lichte Tiefe von 140 cm haben.
Bei Fahrkörben, die auch zur Aufnahme von Krankentragen geeignet sein müssen, beträgt die lichte Tiefe abweichend mindestens 210 cm.
Bei Bedarf muss der Aufzug mit akustischen Signalen nachgerüstet werden können.
- –
Im Fahrkorb sollte gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel zur Orientierung angebracht werden.
- –
Bedienungstableau siehe Bilder 5 und 6,
- –
Bewegungsflächen vor den Fahrschachttüren siehe Abschnitt 3.1,
- –
Lichte Breite der Fahrschachttüren siehe Abschnitt 4.
- 5.4
Rampen
Die Steigung der Rampe darf nicht mehr als 6% betragen.
Bei einer Rampenlänge von mehr als 600 cm ist ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm Länge erforderlich.
Die Rampe und das Zwischenpodest sind beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern zu versehen.
Die Rampe ist ohne Quergefälle auszubilden.
An Rampe und Zwischenpodest sind beidseitig Handläufe in 85 cm Höhe anzubringen. Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm in den Plattformbereich hineinragen (siehe Bilder 2, 3 und 4).
Bewegungsflächen am Anfang und am Ende der Rampe siehe Abschnitt 3.1 und zwischen Radabweisern siehe Abschnitt 3.5.