- 1.
Diese Technische Baubestimmung gilt nur für die Planung und Ausführung von Wohnungen, die nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 oder § 50 Absatz 3 Nummer 2 BremLBO barrierefrei erreichbar und mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein müssen. Sie konkretisiert die in diesen Vorschriften enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen sowie die korrespondierend in § 39 Absatz 4 BremLBO geregelten Anforderungen an Aufzüge. Die DIN 18025 Teil 2 erlangt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nur nach Maßgabe dieser Technischen Baubestimmung. Es wird jedoch empfohlen, Barrierefreiheit in einem weitergehenden umfassenden Sinne durch Umsetzung auch der sonstigen (nicht eingeführten) Anforderungen der DIN 18025 Teil 2 und ggf. der DIN 18025 Teil 1 herzustellen. Dies gilt besonders für die unter den nachstehenden Nummern jeweils als Empfehlung angeführten Regelungen.
- 2.
Die Abschnitte 1, 6 bis 12 sind nicht anzuwenden, die Beachtung des Abschnitts 12 (Bedienungsvorrichtungen) wird empfohlen.
- 3.
Die Abschnitte 2 bis 5 sind in folgender Fassung anzuwenden.
- 2.
Begriffe
- 2.1
Einrichtungen
Einrichtungen sind die zur Erfüllung der Raumfunktion notwendigen Teile, z.B. Sanitär-Ausstattungsgegenstände, Geräte und Kücheneinrichtungen.
- 2.2
Bewegungsflächen
Bewegungsflächen sind die zur Nutzung der Einrichtungen erforderlichen Flächen. Ihre Sicherstellung erfolgt durch Einhaltung der notwendigen Abstände.
Bewegungsflächen dürfen sich nicht überlagern.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge, Heizkörper, Handläufe.
- 3.
Maße der Bewegungsflächen
- 3.1
Bewegungsflächen 150 cm breit und 150 cm tief
Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein:
- -
Vor den Fahrschachttüren (siehe Bild 1)
- -
Am Anfang und am Ende der Rampen (siehe Bilder 2 und 3)
- 3.2
Bewegungsfläche, 150 cm breit
Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit sein:
- -
Neben Treppenauf- und –abgängen, die oberste Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen.
- 3.3
Bewegungsfläche, 150 cm tief
Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm tief sein:
- -
Bei einem Teil der zu den Wohnungen gehörenden Kraftfahrzeug-Stellplätzen vor der Längsseite des Kraftfahrzeugs.
- 3.4
Bewegungsflächen, 120 cm breit und 120 cm tief
Die Bewegungsfläche muss mindestens 120 cm breit und 120 cm tief sein:
- -
In stufenlos befahrbaren Duschplätzen,
- -
vor Einrichtungen im Sanitärraum. Das gilt nicht für stufenlos befahrbare Duschplätze; deren Fläche wird zusätzlich als Bewegungsfläche vor anderen Sanitäreinrichtungen angerechnet. Vor nicht stufenlos befahrbaren Duschplätzen genügt eine geringere Bewegungsfläche, wenn in diesem Bereich der nachträgliche Einbau einer Badewanne unter Einhaltung der Bewegungsfläche möglich ist.
- 5.
Stufenlose Erreichbarkeit, untere Türanschläge und –schwellen, Aufzüge, Rampen und Treppen
- 5.1
Stufenlose Erreichbarkeit
Der Hauseingang und die Wohnungen eines Geschosses müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder über eine Rampe erreichbar sein.
- 5.2
Untere Türanschläge und –schwellen
Untere Türanschläge und –schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. Dies gilt nicht bei Freisitztüren.
- 5.3
Barrierefrei erreichbare Aufzüge, Aufzüge zur Aufnahme einer Krankentrage
Die Fahrkörbe barrierefrei erreichbarer Aufzüge müssen mindestens eine lichte Breite von 110 cm und eine lichte Tiefe von 140 cm haben.
Bei Fahrkörben, die auch zur Aufnahme von Krankentragen geeignet sein müssen, beträgt die lichte Tiefe abweichend mindestens 210 cm.
Bei Bedarf muss der Aufzug mit akustischen Signalen nachgerüstet werden können.