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Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen - Handlungshilfe - - Anlage 04: Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zu § 52 Landeshaushaltsordnung (LHO)

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.04.2004
Fassung vom:04.06.2014
Gültig ab:10.07.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 52 LHO
Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen - Handlungshilfe - - Anlage 04: Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zu § 52 Landeshaushaltsordnung (LHO)

Anhang 4

Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zu
§ 52 Landeshaushaltsordnung (LHO)

(1) Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft, die Mitglieder des Senats, der Chef der Senatskanzlei und der Bevollmächtigte beim Bund und für Europa haben das Recht, das ihnen zur Verfügung stehene Dienstkraftfahrzeug ohne Kostenerstattung auch für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte und für sonstige Privatfahrten zu nutzen. Eine private Nutzung durch Familienmitglieder ist ausgeschlossen.

Eine private Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs bei Auslandsreisen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte sie in begründeten Ausnahmefällen erforderlich sein, ist das Dienstkraftfahrzeug vom Nutzer zusätzlich „Vollkasko“ zu versichern. Außerdem ist ein Kilometergeld für die im Ausland zurückgelegten Kilometer zu entrichten, dessen Höhe der reisekostenrechtlichen Wegstreckenentschädigung für die dienstliche Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen entspricht.

Bei Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte und für sonstige Privatfahrten entstehende geldwerte Vorteile sind nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts steuerpflichtig.

Die Berechtigten können das Dienstkraftfahrzeug auch anderen Personen ihrer Verwaltung zur dienstlichen Nutzung überlassen.

(2) Mit Einwilligung des Dienststellenleiters dürfen Selbstfahrer, denen ein Dienstkraftfahrzeug zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist, mit diesem gegen Kostenerstattung auch Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte und sonstige Privatfahrten durchführen. Der Dienststellenleiter hat das dienstliche Interesse an dieser außerdienstlichen Mitbenutzung zu begründen. Die privat gefahrene Strecke darf einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte 10.000 km im Jahr nicht übersteigen.

Von der Dienststelle ist sicherzustellen, dass die außerdienstliche Mitbenutzung kostendeckend ist. Die Höhe des Entgelts für Privatfahrten beträgt monatlich mindestens 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs. Ferner sind monatlich mindestens 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Dienststätte zu zahlen. Listenpreis in diesem Sinne ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung inklusive Mehrwertsteuer und Mehrkosten für Sonderausstattungen.



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