- 1)
Für die außerdienstliche Mitbenutzung des ... (Fahrzeugtyp) ist ein monatliches Entgelt von ...€ zu zahlen. Das Entgelt schließt sämtliche Kosten (einschl. Treibstoffe) ein. Das Entgelt ist im voraus bis zum 3. des Monats auf das Konto: ..unter Angabe der HST:.....zu überweisen.
- 2)
Wenn das für die außerdienstliche Mitbenutzung im Ablauf des Jahres gezahlte Entgelt nicht kostendeckend ist, ist die Dienststelle durch Vorlage entsprechender Nachweise berechtigt, evtl. Fehlbeträge im Folgejahr nachzufordern.
- 3)
Die außerdienstliche Mitbenutzung des Fahrzeugs ist auf jährlich maximal 10.000 km begrenzt und durch Fahrtnachweise zu belegen.
- 4)
Für das Fahrzeug besteht über die Freie Hansestadt Bremen bei dem HADG (Haftpflichtschadenausgleich Deutscher Großstädte ) ein Haftpflichtversicherung und bei dem ADG (Autoschadenausgleich Deutscher Gemeinden und Gemeindeverbände) eine Kaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500 €. Sie schließt mitfahrende Personen mit ein. Bei selbst verschuldeten Schäden hat der Fahrzeugnutzer den Selbstbehalt von 500 € zu erstatten. Bei durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden besteht kein Haftungsanspruch. Der Fahrzeugnutzer hat entstandene Schäden in voller Höhe zu übernehmen.
- 5)
Der Fahrzeugnutzer ist verpflichtet, der Dienststelle andere Personen (z. B. Ehefrau) namentlich mitzuteilen, die das Fahrzeug mit nutzen. Eine Nutzung des Fahrzeugs von Personen unter 23 Jahre wird ausgeschlossen.
- 6)
Der Fahrzeugnutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und regelmäßig zu reinigen.
- 7)
Eine Kündigung der privaten Mitbenutzung hat der Fahrzeugnutzer der Dienststelle rechtzeitig anzuzeigen. Die Dienststelle ist berechtigt die Vereinbarung zu kündigen, wenn der Fahrzeugnutzer seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht nachkommt
- 8)
Sonstige Regelungsnotwendigkeiten zur Sicherstellung des Dienstbetriebs (z. B. Erkrankung/Urlaub des Fahrzeugnutzers)