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Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen - Anlage 02: PVC

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:30.06.2009
Fassung vom:30.06.2009
Gültig ab:30.06.2009
Gültig bis:01.07.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen - Anlage 02: PVC

Anlage 2

PVC

Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1992

Ökologisches Bauen / PVC-Verzicht

Substitution von PVC und PVC-haltigen Materialien im Bausektor

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 1. Dezember 1992 beschlossen, daß bei allen Bau- und Zuwendungsmaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinden PVC (Polyvinylchlorid)-haltige Baumaterialien nicht mehr verwendet werden sollen. In substituierbaren Bereichen ist das PVC durch weniger kritische Materialien oder Bauweisen zu ersetzen. Bei der Planung und Ausführung der Maßnahme ist dem Rechnung zu tragen.

Zur Durchsetzung des Senatsbeschlusses ordne ich für Bauvorhaben des Landes und der Stadtgemeinden, die durch Ämter der Bauverwaltung vorbereitet und durchgeführt werden, folgendes an:

1.Bei Beschichtungen, Anstrichen, Dichtungsmassen, Bodenbelägen, Fußleisten, Handläufern, Folien und Tapeten sowie Rolladen und innenliegenden Bauprofilen ist auf den Einsatz von PVC zu verzichten.

Sollte im Rahmen der Gebäudeunterhaltung die Verwendung der Materialien analog einer der unter Ziffer 2 genannten Gründe erforderlich oder geboten sein, bedarf es meiner Zustimmung.

2.Im Gebäudeinnern ist der Einsatz von PVC nur zulässig, wenn besondere technische oder wirtschaftliche Gründen vorliegen, wie

–die Verwendung unabweisbar notwendig ist, insbesondere wenn keine weniger kritischen Materialien oder Bauweisen zur Verfügung stehen,

–bei Baumaßnahmen die in Abschnitten durchgeführt werden und die Gestaltung vorhandener Gebäudeteile bei den noch zu erstellenden Baulichkeiten berücksichtigt werden muß,

–bei Instandsetzungsarbeiten, soweit eine Erneuerung wirtschaftlich oder aus technischen Gründen nicht gerechtfertigt ist,

3.Im Außenbereich (einschl. Fenster und Eingangstüren) können PVC-Produkte dann verwendet werden, wenn sie einen echten Recyclatanteil von mindestens 50 % aufweisen.

Hierfür ist anhand einer Bescheinigung nachzuweisen, daß ein 50 prozentiger Recyclatanteil vorhanden ist und im Recyclingprodukt die anerkannten Schadstoffgrenzen für problematische Chemikalien und sonstige Schadstoffe eingehalten werden.

Hinweise zur Substitution von PVC und PVC-haltigen Materialien siehe auch „Planungshilfe Umweltschutz im Bauwesen“.

Entsprechend § 9 Nr. 5 VOB/A ist in den Verdingungsunterlagen vorzuschreiben, in welchen Anwendungsbereichen PVC-haltige Materialien nicht verwendet werden dürfen. Dieses gilt insbesondere in Fällen, in denen ihre Verwendung nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen zulässig wäre.

Soweit die Verwendung von Ersatzstoffen zu einer Erhöhung der Baukosten führt, sind die Mehrkosten unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1992 nachzufordern. Abweichungen gelten insoweit als zulässige Planungsänderung.

Die Wirtschaftlichkeit ist bis auf Widerruf dann gegeben, wenn beim jeweiligen Gewerk die Baukosten für eine Ausführung mit einem Ersatzprodukt bis zu 20 % über den Kosten liegen, die für eine Ausführung mit dem PVC-haltigen Produkt angeboten bzw. berechnet wurden.



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