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Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen - Anlage 04: FCKW

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:30.06.2009
Fassung vom:30.06.2009
Gültig ab:30.06.2009
Gültig bis:01.07.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:32000R2037
Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen - Anlage 04: FCKW

Anlage 4

F C K W

Auf Grund der Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwassserstoffen vom 6. Mai 1991 (Bundesgesetzblatt Teil I S.1090), ersetzt durch die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2008 in Verbindung mit der EU-Verordnung 2037/2000/EG vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ist die Verwendung von FCKW-haltigen und mit FCKW hergestellten Produkte in der Regel nicht mehr zulässig.

Siehe auch die Antwort des Senats vom 25. 02. 1992 auf eine entsprechende Anfrage der Fraktion der Grünen (Drucksache 13/191).

Weiterhin gilt:

1.Die Verwendung von H-FCKW- haltigen Produkten bzw. mittels H-FCKW-Treibmitteln hergestellten Produkten ist z.Z. noch zulässig.

2.Bei Dämmstoffen ist der Einsatz von H-FCKW- haltigen Produkten bei öffentlichen Bauvorhaben nur zulässig, wenn keine Ersatzprodukte innerhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze verfügbar sind.

3.Analog der Regelung zur Verwendung von PVC-Ersatzprodukten wird auch für die Verwendung von H-FCKW-Ersatzprodukten die Grenze der Wirtschaftlichkeit bis auf Widerruf mit 20 % Mehrkosten des jeweiligen Gewerkes festgelegt.

4.Informationen über Ersatzprodukte werden vom Referat Bautechnik verteilt (Auflistung bauaufsichtlicher Zulassungen).



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