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Anlage 2 zu der Berufsordnung
der Zahnärztekammer Bremen
Notfalldienst-Ordnung
der Zahnärztekammer Bremen
Diese Notfalldienstordnung ist Bestandteil der Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen, sie ist für jeden Kammerangehörigen verbindlich, soweit er als Zahnarzt in eigener Praxis oder als angestellter Zahnarzt in fremder Praxis tätig ist.
§ 2
Sicherstellung außerhalb
des organisierten Notfalldienstes
Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.
Steht der Zahnarzt während der Sprechstundenzeiten nicht zur Verfügung und beschäftigt er in solchen Zeiten keinen Vertreter in seiner Praxis, so hat er rechtzeitig bzw. unverzüglich mit Kollegen eine Vertretungsabsprache zu treffen und diese Vertretung in geeigneter Form bekannt zu machen (§ 7 und § 9 der Berufsordnung).
II.
Organisierter Notfalldienst
§ 4
Einteilung zum Notfalldienst
Die Zahnärztekammer kann die Organisation und Durchführung des zahnärztlichen Notfalldienstes dem Notfalldienstausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen übertragen. Der Notfalldienstausschuss teilt unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte die Zahnärzte in der notwendigen Anzahl zum Notfalldienst ein und macht den Notfalldienst in geeigneter Weise in der örtlichen Presse (sofern erforderlich in anderen Medien und Notrufdiensten) bekannt.
§ 5
Aufgabe des Notfalldienstes
Aufgabe des Notfalldienstes ist es, für den Fall, dass der Hauszahnarzt nicht erreichbar ist,
Praxisinhaber oder in der Praxis beschäftigte angestellte Zahnärzte nach § 32b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, die zum Notfalldienst eingeteilt sind, müssen in den Sprechzeiten, die in den Notfalldienstordnungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen für Bremen und für Bremerhaven in der Fassung vom 16. Mai 1995 festgelegt sind, in der Praxis anwesend sein.
§ 7
Ausnahmen und Befreiungsgründe
Ausgenommen von der Teilnahme am Notfalldienst sind die Kieferorthopäden, sie regeln ihren Notfalldienst für Kfo-Fälle untereinander.
Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Zahnarzt von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen
ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden.
Über die Befreiungsanträge entscheidet der Notfalldienstausschuss in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern. Über Widersprüche entscheidet der Vorstand.
§ 8
Verhinderung am Notfalldienst
Die Einteilung zum Notfalldienst erfolgt so frühzeitig, dass sich jeder Zahnarzt darauf einrichten kann. Ist er z.B. wegen Krankheit, Urlaub u.a. abwesend, ist es Sache des Zahnarztes, dem Notfalldienstausschuss seine Vertretung unverzüglich mitzuteilen. Tritt eine unvorhergesehene plötzliche Verhinderung ein, ist es ebenfalls Sache des eingeteilten Zahnarztes, für seine Vertretung zu sorgen. Die Verantwortung für die Wahrnehmung des Notfalldienstes bleibt stets bei dem eingeteilten Zahnarzt.
§ 9
Vergütungen für zahnärztliche
Notfalldienstleistungen
Der zum Notfalldienst eingeteilte Zahnarzt berechnet die von ihm ausgeführten zahnärztlichen Leistungen nach den jeweils geltenden Vergütungsregelungen.
Nach der Notfallbehandlung sind Notfallpatienten wieder an ihren behandelnden Zahnarzt zurückzuüberweisen.
Die Behandlung im zahnärztlichen Notfalldienst soll sich nur auf die unbedingt notwendigen zahnärztlichen Hilfeleistungen beschränken. Über die durchgeführten Maßnahmen ist der Hauszahnarzt zu informieren.