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Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen - Anlage 02: Notfalldienst-Ordnung der Zahnärztekammer Bremen

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Gesundheit
Erlassdatum:28.05.2002
Fassung vom:28.05.2002
Gültig ab:20.11.2002
Gültig bis:15.04.2005  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen - Anlage 02: Notfalldienst-Ordnung der Zahnärztekammer Bremen

Anlage 2 zu der Berufsordnung
der Zahnärztekammer Bremen

Notfalldienst-Ordnung
der Zahnärztekammer Bremen

I.
Allgemeine Grundsätze

§ 1
Verbindlichkeit

Diese Notfalldienstordnung ist Bestandteil der Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen, sie ist für jeden Kammerangehörigen verbindlich, soweit er als Zahnarzt in eigener Praxis oder als angestellter Zahnarzt in fremder Praxis tätig ist.

§ 2
Sicherstellung außerhalb
des organisierten Notfalldienstes

Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.

§ 3
Vertretung

Steht der Zahnarzt während der Sprechstundenzeiten nicht zur Verfügung und beschäftigt er in solchen Zeiten keinen Vertreter in seiner Praxis, so hat er rechtzeitig bzw. unverzüglich mit Kollegen eine Vertretungsabsprache zu treffen und diese Vertretung in geeigneter Form bekannt zu machen (§ 7 und § 9 der Berufsordnung).

II.
Organisierter Notfalldienst

§ 4
Einteilung zum Notfalldienst

Die Zahnärztekammer kann die Organisation und Durchführung des zahnärztlichen Notfalldienstes dem Notfalldienstausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen übertragen. Der Notfalldienstausschuss teilt unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte die Zahnärzte in der notwendigen Anzahl zum Notfalldienst ein und macht den Notfalldienst in geeigneter Weise in der örtlichen Presse (sofern erforderlich in anderen Medien und Notrufdiensten) bekannt.

§ 5
Aufgabe des Notfalldienstes

Aufgabe des Notfalldienstes ist es, für den Fall, dass der Hauszahnarzt nicht erreichbar ist,

1.
in den durch die Notfalldienstordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung für Bremen und Bremerhaven in der Fassung vom 16. Mai 1995 nach regionalen Gesichtspunkten festgelegten Sprechzeiten zahnärztliche Notfälle zu versorgen und
2.
außerhalb dieser Sprechzeiten im Rahmen der Bestimmungen des § 4 der Notfalldienstordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung für Bremerhaven erreichbar zu sein und Hilfe zu leisten. Die Erreichbarkeit ist den regionalen Gegebenheiten entsprechend entweder durch Hinterlassung der Telefonnummer, unter der der Zahnarzt bei Nichtanwesenheit in seiner Praxis erreichbar ist, bei der zentralen Telefonvermittlung für den zahnärztlichen Notfalldienst sicherzustellen oder sowohl über das Praxistelefon als auch durch Aushang an geeigneter Stelle der Praxis deutlich bekannt zu machen.

§ 6
Notfalldienstzeiten

Praxisinhaber oder in der Praxis beschäftigte angestellte Zahnärzte nach § 32b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, die zum Notfalldienst eingeteilt sind, müssen in den Sprechzeiten, die in den Notfalldienstordnungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen für Bremen und für Bremerhaven in der Fassung vom 16. Mai 1995 festgelegt sind, in der Praxis anwesend sein.

§ 7
Ausnahmen und Befreiungsgründe

Ausgenommen von der Teilnahme am Notfalldienst sind die Kieferorthopäden, sie regeln ihren Notfalldienst für Kfo-Fälle untereinander.

Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Zahnarzt von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen

a)
körperliche Behinderung (ärztliches Attest ist beizubringen),
b)
besonders belastenden familiären Pflichten (die in geeigneter Weise nachzuweisen sind),
c)
Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung (Bescheinigung der Klinik ist vorzulegen)

ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden.

Über die Befreiungsanträge entscheidet der Notfalldienstausschuss in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern. Über Widersprüche entscheidet der Vorstand.

§ 8
Verhinderung am Notfalldienst

Die Einteilung zum Notfalldienst erfolgt so frühzeitig, dass sich jeder Zahnarzt darauf einrichten kann. Ist er z.B. wegen Krankheit, Urlaub u.a. abwesend, ist es Sache des Zahnarztes, dem Notfalldienstausschuss seine Vertretung unverzüglich mitzuteilen. Tritt eine unvorhergesehene plötzliche Verhinderung ein, ist es ebenfalls Sache des eingeteilten Zahnarztes, für seine Vertretung zu sorgen. Die Verantwortung für die Wahrnehmung des Notfalldienstes bleibt stets bei dem eingeteilten Zahnarzt.

§ 9
Vergütungen für zahnärztliche
Notfalldienstleistungen

Der zum Notfalldienst eingeteilte Zahnarzt berechnet die von ihm ausgeführten zahnärztlichen Leistungen nach den jeweils geltenden Vergütungsregelungen.

Nach der Notfallbehandlung sind Notfallpatienten wieder an ihren behandelnden Zahnarzt zurückzuüberweisen.

Die Behandlung im zahnärztlichen Notfalldienst soll sich nur auf die unbedingt notwendigen zahnärztlichen Hilfeleistungen beschränken. Über die durchgeführten Maßnahmen ist der Hauszahnarzt zu informieren.



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