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Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen - Anlage: Anlage 1 zur Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen - Meldeordnung der Zahnärztekammer Bremen

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:16.11.2010
Fassung vom:16.07.2014
Gültig ab:29.07.2014
Gültig bis:27.07.2017  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 22 HeilBerG
Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen - Anlage: Anlage 1 zur Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen - Meldeordnung der Zahnärztekammer Bremen

Anlage 1 zur Berufsordnung
der Zahnärztekammer Bremen

Meldeordnung der Zahnärztekammer Bremen

§ 1

Jeder Zahnarzt, der im Lande Bremen seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich unverzüglich – spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Berufstätigkeit im Lande Bremen – bei der Zahnärztekammer Bremen anzumelden.

§ 2

(1) Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich bei der Zahnärztekammer erfolgen. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Zahnärztekammer zu verwenden, die vollständig auszufüllen und mit amtlich beglaubigten Abschriften der Approbations- und Promotionsurkunde sowie sonstigen mit der Berufsausübung zusammenhängenden Urkunden einzureichen sind. Urkunden in nicht deutscher Sprache ist eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung beizufügen.

(2) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, folgende Angaben zu machen:

1.
Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht,
2.
Geburtsdaten,
3.
Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- und Beschäftigungsortes,
4.
akademische Grade, Berufs- oder Dienstbezeichnung,
5.
Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
6.
Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis; bei der Berufserlaubnis sind die Daten des Beginns und des Ablaufs der Erlaubnis anzugeben,
7.
Datum und ausstellende Kammer der Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen,
8.
Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,
9.
Gebiet und Teilgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird,
10.
Arbeitgeber oder Niederlassung in selbständiger Tätigkeit.

Änderungen sind der Kammer unverzüglich mitzuteilen, soweit sie dieser nicht aus der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt sind.

(3) Bei Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Zahnarzt gegenüber der Kammer den Nachweis über einen ausreichenden Deckungsschutz aus einer bestehenden Berufshaftpflicht zu erbringen.

§ 3

Über die Angaben zu § 2 Absatz 2 hinaus ist zu melden:

a)
Niederlassung und Beendigung der Niederlassung,
b)
Wechsel des Praxissitzes,
c)
Wechsel der Arbeitsstätte,
d)
Wechsel des Wohnsitzes,
e)
Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit eines Assistenten oder Vertreters,
f)
Gründung und Beendigung einer Praxisgemeinschaft / Gemeinschaftspraxis / Partnerschaft.

§ 4

Für jeden Kammerangehörigen wird auf Antrag ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Hierzu sind zwei Lichtbilder in Passbildformat (ca. 4,5 x 5 cm) einzureichen. Bei Wegfall der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis der Zahnärztekammer unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Der Verlust des Mitgliedsausweises ist der Zahnärztekammer Bremen unverzüglich mitzuteilen.

§ 5

(1) Die Zahnärztekammer Bremen ist dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin angeschlossen. Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind verpflichtet, die satzungsmäßige Versorgungsabgabe zu leisten und dem Versorgungswerk gegenüber alle Auskünfte zu erteilen, welche der Verwaltungsausschuss des Versorgungswerkes für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt.

(2) Die Mitglieder des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin sind insbesondere verpflichtet, unaufgefordert von sich aus dem Versorgungswerk gegenüber jede Änderung des Familienstandes sowie bei Eheschließung den Namen und das Alter des Ehegatten anzuzeigen. Diese Meldepflicht gilt sinngemäß auch für die Mitglieder anderer Versorgungswerke.

§ 6

Zahnärzte, die nicht deutsche Staatsangehörige sind und die nicht im Besitze einer deutschen Approbation sind, haben der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen:

a)
eine Änderung in der Staatsangehörigkeit oder
b)
die Erteilung der Approbation als Zahnarzt nach deutschem Recht.

Gemäß § 22 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 – 2122-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird die von der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Bremen am 16. November 2010 beschlossene Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen genehmigt.

Bremen, den 8. März 2011

Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales



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