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Beschaffungsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) (Brem. BeschO) - Anlage 02: Zu Nr. 4 der BeschO

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:06.09.1994
Fassung vom:19.03.2013
Gültig ab:19.03.2013
Gültig bis:31.05.2019  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Beschaffungsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) (Brem. BeschO) - Anlage 02: Zu Nr. 4 der BeschO

Anlage 2

(zu Nr. 4 der BeschO)

Grundsätze zur Beschaffung von umweltfreundlichen Produkten und Leistungen

Der Schutz unserer Umwelt gehört zu den bedeutsamsten Aufgaben der Gegenwart. Entsprechende Schutzmaßnahmen dürfen sich nicht auf eine kostenaufwendige Entsorgung umweltbelastender Produkte beschränken, sondern müssen nachdrücklich darauf hinwirken, Umweltbelastungen möglichst gar nicht entstehen zu lassen. Umweltschutz in Form von Umweltvorsorge und vorausschauender Umweltgestaltung sind also die vordringlichen Ziele, um Boden, Wasser und Luft als die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten.

Diese Forderung kann glaubhaft nur vertreten werden, wenn auch die öffentliche Hand in ihrem eigenen Bereich alle Möglichkeiten ausschöpft, um die Umweltbelastungen zu verringern. Eine gute Möglichkeit hierzu bietet sich im Rahmen von Beschaffungen und der Vergabe öffentlicher Aufträge. Durch ein auf die Ziele des Umweltschutzes ausgerichtetes Vergabeverfahren können die öffentlichen Verwaltungen einen entscheidenden Beitrag leisten:

Die direkte Nachfrage fördert die Entwicklung, Markteinführung und Verbreitung von umweltfreundlichen Produkten und Verfahren, die sonst aufgrund der vorherrschenden Marktbedingungen allein keine ausreichende Chance haben, sich am Markt durchzusetzen.

Bei umweltbewusstem Einkauf ist das beträchtliche umweltschutzrelevante Nachfragevolumen der öffentlichen Hand in der Lage, den Marktanteil umweltfreundlicher Produkte und deren Konkurrenzfähigkeit wesentlich zu steigern. Dabei sollte es im Interesse einer Verbesserung der lebenswichtigen Umweltbedingungen selbstverständlich sein, auf übersteigerte oder nur optische Qualitätsansprüche an die zu beschaffenden Güter zu verzichten.

Die Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) werden deshalb hiermit verpflichtet, bei Beschaffungen Gesichtspunkte der Umweltfreundlichkeit verstärkt zu beachten.

Bei Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sowie bei Teilnahmewettbewerben über Leistungen im VOL-Bereich ist wie folgt zu verfahren:

1.
Bei der Erkundung des Marktes (Bewerberkreises) nach § 4 VOL/A sind auch Ermittlungen darüber anzustellen, welche umweltfreundlichen Lösungen angeboten werden.
2.
In den Verdingungsunterlagen oder bei einer Preisanfrage ist darauf hinzuweisen, dass möglichst umweltfreundliche Leistungen (Produkte, Verfahren oder sonstige Leistungen), insbesondere mit dem „Umweltzeichen“ („Blauer Engel“) ausgezeichnete Erzeugnisse anzubieten sind. Bei umweltrelevanten Beschaffungen ist gemäß § 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Nebenangebote oder Änderungsvorschläge zuzulassen.
3.
In der Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 VOL/A ist darauf aufmerksam zu machen, dass bei der Wertung der Angebote und bei der Zuschlagserteilung neben den sonstigen Erfordernissen auch der Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit der Leistung berücksichtigt wird.
In geeigneten Fällen sind Umwelteigenschaften im Wege der funktionalen Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a VOL/A) vorzugeben. Die funktionale Leistungsbeschreibung gibt jedoch lediglich allgemeine Eigenschaften vor, z.B. „lärmarm“ nach Vorgabe eines bestimmten Meßverfahrens oder „keine Gefahrstoffe“ nach Vorlage der Rezeptur. Daher ist in geeigneten Fällen auf die konstruktive Leistungsbeschreibung zurückzugreifen. Diese konkretisiert die Umweltanforderungen wie z.B. „höchstens 86 dB (A)“ (Dezibel als Lärmmaß), „kein Asbest“ oder „höchstens 100 mg/KWh Nox“ (Schadstoffemissionen).
4.
Sofern umweltfreundliche Güter verfügbar sind, ist die Beschaffung als Alternative zu der preisgünstigsten Beschaffung vorzusehen und in der Begründung zum Vergabevorschlag kenntlich zu machen.
5.
In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Anlieferung von Produkten in wieder verwendbaren Verpackungen bevorzugt wird. Ggf. sollte das Angebot eine solche (Alternativ-)Möglichkeit aufzeigen und etwaige Preisunterschiede darlegen.
6.
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sind soweit wie möglich Anbieter von umweltfreundlichen Leistungen – erforderlichenfalls nach einem Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 4 und § 4 VOL/A – zu beteiligen.
7.
Für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote nach § 25 Nr. 3 VOL/A sind bei umweltfreundlichen Leistungen auch die für die Vergabestelle nicht berechenbaren volkswirtschaftlichen Kosteneinsparungen zu berücksichtigen, die durch die umweltschonenden Eigenschaften dieser Leistungen an anderer Stelle entstehen. Infolgedessen gilt ein Angebot über umweltfreundliche Leistungen, das die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt, auch dann als wirtschaftlicher, wenn sein Preis in tragbarem, auftragsbezogenem Maße über einem preislich günstigeren Angebot ohne oder mit geringeren umweltfreundlichen Eigenschaften liegt. Die Vergabestelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Höhe ein Mehrpreis tragbar ist.
8.
Die Umweltfreundlichkeit von Produkten ist am „Umweltzeichen“ ablesbar. Das Umweltzeichen wird jedoch nur in solchen Produktbereichen vergeben, von denen Umweltbelastungen ausgehen. Die durch das Umweltzeichen ausgewiesene Umweltfreundlichkeit ist also nicht absolut, sondern relativ zu verstehen. Das Umweltzeichen informiert darüber, dass in den betreffenden Produktbereichen mit Umweltbelastungen zu rechnen ist und weist auf solche Produktentwicklungen hin, die den gleichen Verwendungszweck mit erheblich geringeren Umweltbelastungen erfüllen. Sie sind vom Umweltbundesamt auf wissenschaftlicher Grundlage und durch Expertenanhörung auf ihre Umweltverträglichkeit, aber auch auf ihre Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit eingehend geprüft und begutachtet.

Die bisher ausgezeichneten Produktgruppen ergeben sich aus der Informationsbroschüre „Umweltzeichen – Produktanforderungen, Zeichenanwender und Produkte“ – Ausgabe Mai 1993 – herausgegeben von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., kostenlos zu beziehen vom Umweltbundesamt. Weitere, umfassende Produktinformationen, sowie eine aktuelle Entscheidungshilfe für die Beschaffungsstellen der öffentlichen Verwaltung sind dem vom Umweltbundesamt herausgegebenen Handbuch „Umweltfreundliche Beschaffung – Handbuch zur Berücksichtigung des Umweltschutzes in der öffentlichen Verwaltung und im Einkauf“, 3. Auflage, Bauverlag GmbH, Wiesbaden und Berlin, 1993, zu entnehmen.

Weitergehende Auskünfte erteilt der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz – Bereich Umweltschutz und Frauen) – Referat Abfallwirtschaft, Altlasten.



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