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  • Förderrichtlinie „Heizungstausch“ nach §§ 10, 12 BremKEG vom 21. März 2019, in der Fassung der Änderung vom 23. Mai 2024 - Anlage: Ausführungsbestimmungen zur Förderrichtlinie „Heizungstausch“ vom 23. Mai 2024

Förderrichtlinie „Heizungstausch“ nach §§ 10, 12 BremKEG vom 21. März 2019, in der Fassung der Änderung vom 23. Mai 2024 - Anlage: Ausführungsbestimmungen zur Förderrichtlinie „Heizungstausch“ vom 23. Mai 2024

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:21.06.2024
Fassung vom:21.06.2024
Gültig ab:28.06.2024
Gültig bis:27.06.2029
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 5 MINDLOHNG
Förderrichtlinie „Heizungstausch“ nach §§ 10, 12 BremKEG vom 21. März 2019, in der Fassung der Änderung vom 23. Mai 2024 - Anlage: Ausführungsbestimmungen zur Förderrichtlinie „Heizungstausch“ vom 23. Mai 2024

Anlage

Ausführungsbestimmungen zur Förderrichtlinie
„Heizungstausch“ vom 23. Mai 2024

Zu 2. Fördergegenstand und Fördervoraussetzungen

Zu 2.1.1. Solarthermische Anlagen

Förderfähig sind solarthermische Anlagen, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 3.2 der Technischen Mindestanforderungen zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA) erfüllen.

Zu 2.1.2. Elektrisch angetriebene Wärmepumpen

Förderfähig sind elektrisch angetriebene Wärmepumpen, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 3.4 der Technischen Mindestanforderungen zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA) erfüllen.

Zu 2.1.3. Anschluss an ein Gebäudenetz

Förderfähig ist der Anschluss an ein Gebäudenetz, wenn die Anforderungen nach Nummer 3.9 der Technischen Mindestanforderungen zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA) erfüllt sind.

Zu 2.2.1. Fördervoraussetzung, Gebäude

Die Förderung wird für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1., 2.1.3. und 2.1.4. für bestehende Gebäude unabhängig von der Nutzungsart (Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung) gewährt.

Die Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 ist wird nur gewährt, soweit die Maßnahmen in Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten realisiert werden.

Zu 2.2.7. Vorzeitiger Vorhabenbeginn

Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn liegt vor, wenn der Zeitpunkt des Vorhabenbeginns vor dem Zeitpunkt des Zugangs des Zuwendungsbescheides liegt.

Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns gilt der früheste Zeitpunkt, an dem eine der folgenden Handlungen ausgeführt wird:

1.
Außerbetriebnahme der bisherigen Heizungsanlage,
2.
Auftragserteilung zur Entsorgung der bisherigen Heizungsanlage oder von Teilen der bisherigen Heizungsanlage,
3.
Entsorgung der bisherigen Heizungsanlage oder von Teilen der bisherigen Heizungsanlage,
4.
Auftragserteilung zum Kauf der zu fördernden Heizungsanlage oder von Teilen der zu fördernden Heizungsanlage,
5.
Auftragserteilung an ein Fachunternehmen zur Installation der zu fördernden Heizungsanlage oder von Teilen der zu fördernden Heizungsanlage,
6.
Installation der zu fördernden Heizungsanlage oder von Teilen der zu fördernden Heizungsanlage.

In Fällen der Nummer 4. und 5. gilt der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages, der eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthält, durch welche das Inkrafttreten des Vertrages an den Erhalt einer Förderzusage des Bundes gekoppelt wird, nicht als Vorhabenbeginn. Ein Vorhabenbeginn liegt in diesen Fällen erst vor, wenn die Förderzusage des Bundes eingeht, wodurch ohne weiteres Zutun der antragstellenden Person(en) das Inkrafttreten des Liefer- und Leistungsvertrages ausgelöst wird.

Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall einem vorzeitigen Vorhabenbeginn auf Antrag zustimmen. Der Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn muss vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach Zugang der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden.

Zu 3. Antragsberechtigte

Privatpersonen im Sinne der Förderrichtlinie sind:

natürliche Personen,
Mitglieder einer Genossenschaft oder eines Vereins, die sich zum Zwecke der Schaffung von Wohnraum zusammengeschlossen haben. Die Genossenschaft bzw. der Verein muss hinsichtlich ihrer/seiner Zielsetzung mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Tätigkeitsbereich des Zusammenschlusses nicht wesentlich über das zur Förderung beantragte Objekt hinausgeht.

Zu 4. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Zu 4.2 Höhe der Förderung

Die Landesförderung wird so bemessen, dass die Summe der Fördermittel, die von Dritten sowie vom Land für dieselbe Maßnahme gewährt werden, 60 % der förderfähigen Investitionsausgaben entspricht.

Förderfähige Investitionsausgaben im Sinne der vorstehenden Regelung sind die förderfähigen Ausgaben, die im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) von der zuständigen Stelle als Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung anerkannt wurden.

Zu 5. Verfahren

Zu 5.1 Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (Bewilligungsstelle) hat für Vorhaben im Lande Bremen das swb-Kundencenter Bremen1 mit der Antragsbearbeitung im Rahmen dieser Förderrichtlinie beauftragt (Antragsstelle). Antragstellende aus Bremerhaven können sich auch an das swb-Kundencenter Bremerhaven2 wenden.

Die antragstellende Person hat die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise zu führen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der auf Anforderung von der Antragsstelle versandt wird.

Die als Anlage zum Förderantrag vorzulegende Förderzusage des Bundes (BAFA oder KfW) muss innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung vorgelegt werden. Ist dies nicht der Fall, wird der Förderantrag abgelehnt, sofern keine Fristverlängerung für die Vorlage des Nachweises bei der Antragsstelle erwirkt wurde.

Der Zuwendungsbescheid wird unwirksam, wenn

die geförderte Maßnahme nicht innerhalb von 13 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen ist,
der Verwendungsnachweis nicht spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen vorgelegt wird.

Eine Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Fertigstellung der gesamten Anlage, ihrer Abnahme und Inbetriebnahme und nach Vorlage einer Kostenzusammenstellung bei der Antragsstelle. Bei Ratenzahlungsgeschäften muss unmittelbar nach Auszahlung der Zuwendung eine erste Rate in Höhe der Zuwendung an den Ratenzahlungsverkäufer gezahlt werden.

Informationen zur Umsetzung von § 5 Landesmindestlohngesetz

Nach § 5 des am 01. September 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Durchsetzung eines Mindestlohns in Bremen (Landesmindestlohngesetz) vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 300), zuletzt § 9 geändert, § 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 372) gewähren die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven Zuwendungen nur, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmer*innen mindestens den gesetzlich festgelegten Mindestlohn von zurzeit 12,41 € (brutto) je Zeitstunde zu zahlen.

Dementsprechend hat jede*r Zuwendungsempfänger*in zu erklären, dass er seinen / sie ihren Arbeitnehmer*innen den genannten Mindestlohn zahlt. Dies gilt unabhängig davon, ob er / sie zurzeit Arbeitnehmer*innen beschäftigt oder nicht.

Der Mindestlohn ist auch Aushilfen (z. B. Schüler*innen, Studierenden) sowie geringfügig Beschäftigten (nach 538-Euro-Verträgen) zu zahlen. Auszubildende, Umschüler*innen und ehrenamtlich Tätige sind von der Mindestlohnanforderung ausgeschlossen, d. h. für sie muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Die Erklärung über die Zahlung des Mindestlohns erfolgt im Förderantrag.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns besteht für

Unternehmen,
Privatpersonen, sofern sie persönlich Arbeitgeber*in sind und Arbeitnehmer*innen im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigen. Das können z.B. Haushaltshilfen, Kinderbetreuungspersonen oder Beschäftigte von freiberuflich Tätigen sein. Wesentliches Indiz für die Arbeitgeberfunktion ist es, dass die Zuwendungsempfänger*innen persönlich Partei des Arbeitsvertrags sind, den sie mit den Arbeitnehmer*innen geschlossen haben.

Die Mindestlohnanforderung gilt nicht für die vom / von der Zuwendungsempfänger*in beauftragten Unternehmen oder Betriebe, z.B. Handwerksbetriebe, und deren Arbeitnehmer*innen, d. h. es muss nicht geprüft werden, ob der beauftragte Betrieb seinen Beschäftigten den Mindestlohn zahlt.

Weitere Auskünfte erteilt die Antragsstelle.

Fußnoten

1)

 swb Vertrieb Bremen GmbH, swb-Kundencenter Domshof, Schüsselkorb 3, 28195 Bremen, Tel. (0421) 359-3590, E-Mail foerderungen@swb.de

2)

 swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co.KG, Kundencenter Bremerhaven, Bürgermeister-Smidt-Str. 49, 27568 Bremerhaven, Tel. (0471) 477-1111, E-Mail foerderungen@swb.de



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