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Anlage 3
Prüfungsfeststellungen gemäß § 53 HGrG
Aufgrund unserer Prüfung stellen wir in Anwendung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 HGrG fest:
Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG beachtet. Dementsprechend haben wir geprüft, ob die Geschäfte ordnungsgemäß, d. h. mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften geführt worden sind. Unsere Prüfung hat keine Besonderheiten ergeben, die nach unserer Auffassung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von wesentlicher Bedeutung sind. Im Übrigen verweisen wir auf die im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs im vorliegenden Bericht (Anlage 7) gebrachten Feststellungen.