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Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 SGB XII (Barbetrag/Taschengeld) - Anlage 1: Barbetrag für Minderjährige in stationären Einrichtungen der Sozial- und Eingliederungshilfe ab 01.07.2020

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:30.04.2020
Fassung vom:30.04.2020
Gültig ab:01.07.2020
Gültig bis:31.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 27b SGB 12
Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 SGB XII (Barbetrag/Taschengeld) - Anlage 1: Barbetrag für Minderjährige in stationären Einrichtungen der Sozial- und Eingliederungshilfe ab 01.07.2020

Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 SGB XII - Barbetrag
Anlage A

Barbetrag für Minderjährige in stationären Einrichtungen
der Sozial- und Eingliederungshilfe ab 01.07.2020

Alter

Betrag
in Euro

Erhöhter Betrag
bei Schul- oder
Berufsausbildung

3 Jahre

7,00


4 Jahre

8,00


5 Jahre

10,00


6 Jahre

13,00


7 Jahre

15,00


8 Jahre

17,00


9 Jahre

23,00


10 Jahre

29,00


11 Jahre

35,00


12 Jahre

41,00


13 Jahre

47,00


14 Jahre

52,00

65,00

15 Jahre

58,00

73,00

16 Jahre

70,00

88,00

17 Jahre

82,00

103,00



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