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  • Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 und 3 SGB XII Gewährung eines Barbetrages für Minderjährige in stationären Einrichtungen der Sozialhilfe bzw. bei Leistungen über Tag und Nacht nach dem SGB IX im Land Bremen (Stand 1. Januar 2024) - Anlage A: Barbeträge

Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 und 3 SGB XII Gewährung eines Barbetrages für Minderjährige in stationären Einrichtungen der Sozialhilfe bzw. bei Leistungen über Tag und Nacht nach dem SGB IX im Land Bremen (Stand 1. Januar 2024) - Anlage A: Barbeträge

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:29.11.2023
Fassung vom:29.11.2023
Gültig ab:01.01.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 27b SGB 12
Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 und 3 SGB XII Gewährung eines Barbetrages für Minderjährige in stationären Einrichtungen der Sozialhilfe bzw. bei Leistungen über Tag und Nacht nach dem SGB IX im Land Bremen (Stand 1. Januar 2024) - Anlage A: Barbeträge

Anlage A

Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 und 3 SGB XII

Barbetrag für Minderjährige in stationären Einrichtungen der Sozialhilfe bzw. bei Leistungen über Tag und Nacht nach dem SGB IX ab 1. Januar 2024


Alter

Betrag in Euro

Erhöhter Betrag bei Schul- oder Berufsausbildung



3 Jahre

8,00





4 Jahre

11,00





5 Jahre

15,00





6 Jahre

23,00





7 Jahre

30,00





8 Jahre

38,00





9 Jahre

53,00





10 Jahre

61,00





11 Jahre

68,00





12 Jahre

76,00





13 Jahre

76,00





14 Jahre

91,00


137,00



15 Jahre

91,00


137,00



16 Jahre

106,00


159,00



17 Jahre

106,00


159,00




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