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Landesrichtlinie zu § 39 Absatz 2 SGB VIII Gewährung eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe im Land Bremen (Stand: 1. Januar 2024) - Anlage A: Barbeträge

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:29.11.2023
Fassung vom:29.11.2023
Gültig ab:01.01.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 39 SGB 8
Landesrichtlinie zu § 39 Absatz 2 SGB VIII Gewährung eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe im Land Bremen (Stand: 1. Januar 2024) - Anlage A: Barbeträge

Anlage A der Landesrichtlinie zu § 39 Absatz 2 SGB VIII

Barbetrag für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe ab 1. Januar 2024 (Berechnungsgrundlage ist die Regelbedarfsstufe 1 für Leistungen nach SGB XII ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von monatlich 563,00 Euro.)


Alter

Betrag in Euro

Erhöhter Betrag bei Schul- oder Berufsausbildung



3 Jahre

8,00


-



4 Jahre

11,00


-



5 Jahre

15,00


-



6 Jahre

23,00


-



7 Jahre

30,00


-



8 Jahre

38,00


-



9 Jahre

53,00


-



10 Jahre

61,00


-



11 Jahre

68,00


-



12 Jahre

76,00


-



13 Jahre

76,00


-



14 Jahre

91,00


137,00



15 Jahre

91,00


137,00



16 Jahre

106,00


159,00



17 Jahre

106,00


159,00



18 Jahre

152,00


182,00


Die Weihnachtsbeihilfe beträgt 56,00 Euro

Bremen, den 29. November 2023

Die Senatorin für Arbeit, Soziales,
Jugend und Integration



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