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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und
der Bereitschafts-/ Übergangspflege
Anlage A
Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.
Die Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes betragen ab 01.01.2011:
Erstausstattung der Wohnung altersunabhängig | 600 Euro | |
Erstausstattung mit Bekleidung altersabhängig | ||
bis zu 11 Jahren | 240 Euro | |
ab 12 Jahre | 290 Euro | |
War das Pflegekind zuvor bereits länger als 6 Monate fremdplatziert, verringert sich die Beihilfe nach Maßgabe der Richtlinie. | ||
Säuglingserstausstattung | 300 Euro |
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales
Im Auftrag
Dewenter
400-40-1
Bremen, den 09.11.2010