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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 02: Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes - Anlage B

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:09.11.2010
Fassung vom:22.06.2011
Gültig ab:01.07.2011
Gültig bis:30.06.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 SGB8AG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 02: Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes - Anlage B

Anlage B, Seite 1

Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als Oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 1. Juli 2011 werden die monatlichen Leistungen für Pflegekinder wie folgt festgesetzt:

1.

Betrag zur Abdeckung des regelmäßigen Sachaufwandes altersabhängig


bis zu 5 Jahren

477 Euro


6 bis 11 Jahre

552 Euro


ab 12 Jahre

634 Euro


Die Beträge enthalten einen Mietanteil von

82,40 Euro

2.

Betrag zur Abdeckung des erhöhten Sachaufwandes in der heilpädagogischen/sozialpädagogischen Vollzeitpflege alterabhängig


bis zu 5 Jahren

51 Euro


6 bis 11 Jahre

78 Euro


ab 12 Jahre

103 Euro

3.

Monatlicher Betrag zur Abdeckung einmaliger und jährlich wiederkehrender Sonderbedarfe altersabhängig


bis zu 5 Jahren 30 Euro



6 bis 11 Jahre 50 Euro



ab 12 Jahre 70 Euro


4.

Kosten der Erziehung (Regelbetrag)



altersunabhängig

222 Euro


In besonderen Pflegeformen erhöht sich der Betrag nach Maßgabe der Richtlinie.




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