Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 02: Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes - Anlage B

Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 02: Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes - Anlage B

Außer Kraft

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:09.11.2010
Fassung vom:09.11.2010
Gültig ab:01.01.2011
Gültig bis:30.06.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 SGB8AG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 02: Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes - Anlage B

Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und
der Bereitschafts-/ Übergangspflege

Anlage B

Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 01.01.2011 werden die monatlichen Leistungen für Pflegekinder wie folgt festgesetzt:

1.

Betrag zur Abdeckung des regelmäßigen Sachaufwandes altersabhängig



bis zu 5 Jahren

473

Euro



6 bis 11 Jahre

547

Euro



ab 12 Jahre

628

Euro


Die Beträge enthalten einen Mietanteil von 82,40 Euro

2.

Betrag zur Abdeckung des erhöhten Sachaufwandes in der heilpädagogischen / sozialpädagogischen Vollzeitpflege alterabhängig



bis zu 5 Jahren

51

Euro



6 bis 11 Jahre

77

Euro



ab 12 Jahre

102

Euro

3.

Monatlicher Betrag zur Abdeckung einmaliger und jährlich wiederkehrender Sonderbedarfe altersabhängig



bis zu 5 Jahren

30

Euro



6 bis 11 Jahre

50

Euro



ab 12 Jahre

70

Euro

4.

Kosten der Erziehung (Regelbetrag)



altersunabhängig

220

Euro


In besonderen Pflegeformen erhöht sich der Betrag nach Maßgabe der Richtlinie.

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales

Im Auftrag

Dewenter
400-40-1

Bremen, den 09.11.2010



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.