Sie sind hier:
  • Dokumente
  • Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 03: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung - Anlage C

Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 03: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung - Anlage C

Außer Kraft

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:09.11.2010
Fassung vom:22.06.2011
Gültig ab:01.07.2011
Gültig bis:30.06.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 SGB8AG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 03: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung - Anlage C

Anlage C

Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 1. Juli 2011 werden als angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen folgende Jahresbeiträge anerkannt:

Alleinerziehende Pflegepersonen, die nicht oder maximal 20 Wochenstunden erwerbstätig sind

84 Euro

mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sind

50 Euro

Pflegeelternpaare, bei denen mindestens
1 Partner nicht oder maximal
20 Wochenstunden erwerbstätig ist

134 Euro

beide Partner mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sind

100 Euro



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt