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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 03: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung - Anlage C

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:09.11.2010
Fassung vom:09.11.2010
Gültig ab:01.01.2011
Gültig bis:30.06.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 SGB8AG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege - Anlage 03: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung - Anlage C

Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und
der Bereitschafts-/ Übergangspflege

Anlage C

Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 01.01.2011 werden als angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen folgende Jahresbeiträge anerkannt:

Alleinerziehende Pflegepersonen, die


nicht oder maximal 20 Wochenstunden
erwerbstätig sind

80

Euro


mehr als 20 Wochenstunden
erwerbstätig sind

50

Euro

Pflegeelternpaare, bei denen


mindestens 1 Partner 20 Wochenstunden
oder weniger erwerbstätig ist

130

Euro


beide Partner mehr als 20 Wochenstunden
erwerbstätig sind

100

Euro

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales

Im Auftrag

Dewenter
400-40-1

Bremen, den 09.11.2010



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