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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2012 - Anlage 02: Merkblatt zur privaten Unfallversicherung von Pflegeeltern - Muster; Stand 01.07.2012

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:01.06.2012
Fassung vom:01.06.2012
Gültig ab:01.07.2012
Gültig bis:30.06.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2012 - Anlage 02: Merkblatt zur privaten Unfallversicherung von Pflegeeltern - Muster; Stand 01.07.2012

Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege

Anlage 2
Merkblatt zur privaten Unfallversicherung von Pflegeeltern – Muster; Stand 01.07.2012

Der Gesetzgeber hat im SGB VIII für Pflegepersonen der Vollzeitpflege den Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen festgeschrieben. Bereitschafts-/Übergangspflegestellen und Wochenpflegestellen sind in Bremen den Vollzeitpflegestellen gleichgestellt. Vollzeitpflege und Wochenpflege unterliegen in der Regel nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. In der Bereitschafts-/Übergangspflege stellt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege im Einzelfall fest, ob eine gesetzliche Unfallversicherung besteht. Ist dies nicht der Fall, kann eine private Unfallversicherung bezuschusst werden.

Die Beiträge in der privaten Unfallversicherung sind, je nach Versicherungsleistung, nach oben offen. Eine Übernahme im Rahmen der Jugendhilfe kann nur in angemessenem Umfang erfolgen. Für die Übernahme von Beiträgen der privaten Unfallversicherung wird berücksichtigt, dass diese umfassenden Versicherungsschutz in allen Lebensbereichen – sowohl privat als auch beruflich – bietet.

Die Kosten für eine Unfallversicherung werden bei Paaren, die die Pflege gemeinsam ausüben, für beide Pflegeeltern übernommen. Als angemessen werden folgende Beträge anerkannt:

bis zu 86 € jährlich, wenn die versicherte Pflegeperson nicht mehr als 20 Wochenstunden berufstätig ist,
bis zu 50 € jährlich, wenn die versicherte Pflegeperson mehr als 20 Wochenstunden berufstätig ist,
maximal 136 € jährlich, wenn beide Pflegepersonen versichert sind.

Prämienanteile für andere mitversicherte Personen werden nicht übernommen.



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