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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege
Anlage 2
Merkblatt zur privaten Unfallversicherung von Pflegeeltern – Muster; Stand 01.07.2012
Der Gesetzgeber hat im SGB VIII für Pflegepersonen der Vollzeitpflege den Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen festgeschrieben. Bereitschafts-/Übergangspflegestellen und Wochenpflegestellen sind in Bremen den Vollzeitpflegestellen gleichgestellt. Vollzeitpflege und Wochenpflege unterliegen in der Regel nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. In der Bereitschafts-/Übergangspflege stellt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege im Einzelfall fest, ob eine gesetzliche Unfallversicherung besteht. Ist dies nicht der Fall, kann eine private Unfallversicherung bezuschusst werden.
Die Beiträge in der privaten Unfallversicherung sind, je nach Versicherungsleistung, nach oben offen. Eine Übernahme im Rahmen der Jugendhilfe kann nur in angemessenem Umfang erfolgen. Für die Übernahme von Beiträgen der privaten Unfallversicherung wird berücksichtigt, dass diese umfassenden Versicherungsschutz in allen Lebensbereichen – sowohl privat als auch beruflich – bietet.
Die Kosten für eine Unfallversicherung werden bei Paaren, die die Pflege gemeinsam ausüben, für beide Pflegeeltern übernommen. Als angemessen werden folgende Beträge anerkannt:
Prämienanteile für andere mitversicherte Personen werden nicht übernommen.