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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2012 - Anlage 03: Anlage B Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:01.06.2012
Fassung vom:01.06.2012
Gültig ab:01.07.2012
Gültig bis:30.06.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 SGB8AG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2012 - Anlage 03: Anlage B Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Anlage B, Seite 1

Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als Oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 1. Juli 2012 werden die monatlichen Leistungen für Pflegekinder wie folgt festgesetzt:

1.

Betrag zur Abdeckung des regelmäßigen Sachaufwandes altersabhängig


bis zu 5 Jahren

487 Euro


6 bis 11 Jahre

564 Euro


ab 12 Jahre

648 Euro


Die Beträge enthalten einen Mietanteil von 84,93 Euro

2.

Betrag zur Abdeckung des erhöhten Sachaufwandes in der heilpädagogischen / sozialpädagogischen Vollzeitpflege alterabhängig


bis zu 5 Jahren

53 Euro


6 bis 11 Jahre

79 Euro


ab 12 Jahre

105 Euro

3.

Monatlicher Betrag zur Abdeckung einmaliger und jährlich wiederkehrender Sonderbedarfe altersabhängig


bis zu 5 Jahren

30 Euro


6 bis 11 Jahre

50 Euro


ab 12 Jahre

70 Euro

Anlage B, Seite 2

Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines des Pflegekindes

4.

Kosten der Erziehung (Regelbetrag)


altersunabhängig

227 Euro


In besonderen Pflegeformen erhöht sich der Betrag nach Maßgabe der Richtlinie.

Bremen, den 1. Juni 2012

Die Senatorin für Soziales,
Kinder, Jugend und Frauen



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