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Anlage B, Seite 1
Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als Oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.
Ab 1. Juli 2012 werden die monatlichen Leistungen für Pflegekinder wie folgt festgesetzt:
1. | Betrag zur Abdeckung des regelmäßigen Sachaufwandes altersabhängig | ||
bis zu 5 Jahren | 487 Euro | ||
6 bis 11 Jahre | 564 Euro | ||
ab 12 Jahre | 648 Euro | ||
Die Beträge enthalten einen Mietanteil von 84,93 Euro | |||
2. | Betrag zur Abdeckung des erhöhten Sachaufwandes in der heilpädagogischen / sozialpädagogischen Vollzeitpflege alterabhängig | ||
bis zu 5 Jahren | 53 Euro | ||
6 bis 11 Jahre | 79 Euro | ||
ab 12 Jahre | 105 Euro | ||
3. | Monatlicher Betrag zur Abdeckung einmaliger und jährlich wiederkehrender Sonderbedarfe altersabhängig | ||
bis zu 5 Jahren | 30 Euro | ||
6 bis 11 Jahre | 50 Euro | ||
ab 12 Jahre | 70 Euro |
Anlage B, Seite 2
Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines des Pflegekindes
4. | Kosten der Erziehung (Regelbetrag) | |
altersunabhängig | 227 Euro | |
In besonderen Pflegeformen erhöht sich der Betrag nach Maßgabe der Richtlinie. |
Bremen, den 1. Juni 2012
Die Senatorin für Soziales,
Kinder, Jugend und Frauen