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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2012 - Anlage 04: Anlage C Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:01.06.2012
Fassung vom:01.06.2012
Gültig ab:01.07.2012
Gültig bis:30.06.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 SGB8AG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2012 - Anlage 04: Anlage C Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung

Anlage C

Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 1. Juli 2011 werden als angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen folgende Jahresbeiträge anerkannt:

Alleinerziehende Pflegepersonen, die nicht oder maximal 20 Wochenstunden erwerbstätig sind

86 Euro

mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sind

50 Euro

Pflegeelternpaare, bei denen mindestens 1 Partner nicht oder maximal 20 Wochenstunden erwerbstätig ist

136 Euro

beide Partner mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sind

100 Euro

Bremen, den 1. Juni 2012

Die Senatorin für Soziales,
Kinder, Jugend und Frauen



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