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Anlage A
Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Land Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.
Die Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes betragen ab 1. Juli 2015:
Erstausstattung der Wohnung altersunabhängig | 635 Euro |
Erstausstattung mit Bekleidung altersabhängig | |
bis zu 11 Jahren | 255 Euro |
ab 12 Jahre | 305 Euro |
War das Pflegekind zuvor bereits länger als 6 Monate fremdplatziert, verringert sich die Beihilfe nach Maßgabe der Richtlinie.
Säuglingserstausstattung | 300 Euro |
Bremen, den 9. April 2015
Die Senatorin für Soziales, Kinder,
Jugend und Frauen