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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2015 - Anlage 01: Anlage A - Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:09.04.2015
Fassung vom:01.03.2019
Gültig ab:01.07.2019
Gültig bis:30.06.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 BremAGKJHG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2015 - Anlage 01: Anlage A - Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes

Anlage A

Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend, Frauen, Integration und Sport als Oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Die Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes betragen ab 1. Juli 2019:

Erstausstattung der Wohnung altersunabhängig

690 Euro



Erstausstattung mit Bekleidung altersabhängig





bis zu 11 Jahre

275 Euro





ab 12 Jahre

335 Euro

War das Pflegekind zuvor bereits länger als 6 Monate fremdplatziert, verringert sich die Beihilfe nach Maßgabe der Richtlinie.

Säuglingserstausstattung
(auf Antrag und bei Bedarf)

345 Euro



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