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Anlage A
Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend, Frauen, Integration und Sport als Oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.
Die Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes betragen ab 1. Juli 2019:
Erstausstattung der Wohnung altersunabhängig | 690 Euro | |
Erstausstattung mit Bekleidung altersabhängig | ||
bis zu 11 Jahre | 275 Euro | |
ab 12 Jahre | 335 Euro |
War das Pflegekind zuvor bereits länger als 6 Monate fremdplatziert, verringert sich die Beihilfe nach Maßgabe der Richtlinie.
Säuglingserstausstattung | 345 Euro |