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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2015 - Anlage 02: Anlage B - Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:09.04.2015
Fassung vom:01.03.2019
Gültig ab:01.07.2019
Gültig bis:30.06.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 BremAGKJHG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2015 - Anlage 02: Anlage B - Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Anlage B

Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend, Frauen, Integration und Sport als Oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 1. Juli 2019 werden die monatlichen Leistungen für Pflegekinder wie folgt festgesetzt:

1.
Betrag zur Abdeckung des regelmäßigen Sachaufwandes altersabhängig

bis zu 5 Jahren

560 Euro



6 bis 11 Jahre

644 Euro



ab 12 Jahre

709 Euro

In der Übergangspflege beträgt der Mietanteil 217,73 Euro, in allen anderen Formen der der Vollzeitpflege 118,73 Euro.
2.
Betrag zur Abdeckung des erhöhten Sachaufwandes in der heilpädagogischen/sozialpädagogischen Vollzeitpflege altersabhängig

bis zu 5 Jahren

60 Euro



6 bis 11 Jahre

90 Euro



ab 12 Jahre

119 Euro

3.
Monatlicher Betrag zur Abdeckung einmaliger und jährlich wiederkehrender Sonderbedarfe altersabhängig

bis zu 5 Jahren

35 Euro



6 bis 11 Jahre

60 Euro



ab 12 Jahre

80 Euro

4.
Kosten der Erziehung (Regelbetrag)

Altersunabhängig

245 Euro

In besonderen Pflegeformen erhöht sich der Betrag nach Maßgabe der Richtlinie.



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