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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2015 - Anlage 02: Anlage B Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Außer Kraft

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:09.04.2015
Fassung vom:09.04.2015
Gültig ab:01.07.2015
Gültig bis:30.06.2017  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 SGB8AG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2015 - Anlage 02: Anlage B Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Anlage B, Seite 1

Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Land Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 1. Juli 2015 werden die monatlichen Leistungen für Pflegekinder wie folgt festgesetzt:

1.

Betrag zur Abdeckung des regelmäßigen Sachaufwandes altersabhängig


bis zu 5 Jahren

508 Euro


6 bis 11 Jahre

589 Euro


ab 12 Jahre

676 Euro


Die Beträge enthalten einen Mietanteil von 88,20 Euro

2.

Betrag zur Abdeckung des erhöhten Sachaufwandes in der heilpädagogischen/ sozialpädagogischen Vollzeitpflege altersabhängig


bis zu 5 Jahren

55 Euro


6 bis 11 Jahre

83 Euro


ab 12 Jahre

110 Euro

3.

Monatlicher Betrag zur Abdeckung einmaliger und jährlich wiederkehrender Sonderbedarfe altersabhängig


bis zu 5 Jahren

30 Euro


6 bis 11 Jahre

50 Euro


ab 12 Jahre

70 Euro

Anlage B, Seite 2

Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

4.

Kosten der Erziehung (Regelbetrag)


altersunabhängig

237 Euro


In besonderen Pflegeformen erhöht sich der Betrag nach Maßgabe der Richtlinie.

Bremen, den 9. April 2015

Die Senatorin für Soziales, Kinder,
Jugend und Frauen



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