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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2020 - Anlage 1: Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Außer Kraft

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:25.06.2020
Fassung vom:25.06.2020
Gültig ab:01.07.2020
Gültig bis:30.06.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 BremAGKJHG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2020 - Anlage 1: Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Anlage B, Seite 1

Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Land Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 1. Juli 2020 werden die monatlichen Leistungen für Pflegekinder wie folgt festgesetzt:

1.
Betrag zur Abdeckung des regelmäßigen Sachaufwandes altersabhängig

bis zu 5 Jahren

568 Euro



6 bis 11 Jahre

653 Euro



ab 12 Jahre

718 Euro

In der Übergangspflege beträgt der Mietanteil 218,39 Euro, in allen anderen Formen der Vollzeitpflege 120,39 Euro.
2.
Betrag zur Abdeckung des erhöhten Sachaufwandes in der heilpädagogischen/sozialpädagogischen Vollzeitpflege altersabhängig

bis zu 5 Jahren

61 Euro



6 bis 11 Jahre

91 Euro



ab 12 Jahre

121 Euro

3.
Monatlicher Betrag zur Abdeckung einmaliger und jährlich wiederkehrender Sonderbedarfe altersabhängig

bis zu 5 Jahren

35 Euro



6 bis 11 Jahre

60 Euro



ab 12 Jahre

80 Euro

Anlage B, Seite 2

Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

4.
Kosten der Erziehung (Regelbetrag)

altersunabhängig

248 Euro

In besonderen Pflegeformen erhöht sich der Betrag nach Maßgabe der Richtlinie.

Bremen, den 25. Juni 2020

Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Integration und Sport



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