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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2020 - Anlage 2: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:25.06.2020
Fassung vom:25.06.2020
Gültig ab:01.07.2020
Gültig bis:30.06.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 BremAGKJHG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2020 - Anlage 2: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

Anlage C

Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und
Alterssicherung

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Angemessene Unfallversicherung

Ab 1. Juli 2017 werden als angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen folgende Jahresbeiträge anerkannt:

Alleinerziehende Pflegepersonen, die nicht oder maximal 20 Wochenstunden erwerbstätig sind

160 Euro



mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sind

105 Euro



Pflegeelternpaare, bei denen mindestens 1 Partner nicht oder maximal 20 Wochenstunden erwerbstätig ist

265 Euro



beide Partner mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sind

210 Euro

Angemessene Alterssicherung

Der Zuschuss beträgt ab 1. Juli 2020

je Pflegekind maximal

42,53 Euro

monatlich.

Insgesamt wird maximal der hälftige Beitrag für die Altersabsicherung übernommen.

Bremen, den 25. Juni 2020

Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Integration und Sport



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