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Anlage A
Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend, Frauen, Integration und Sport als Oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.
Die Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes betragen ab 1. Juli 2021:
1. | Erstausstattung der Wohnung altersunabhängig | 705 Euro |
2. | Erstausstattung mit Bekleidung altersabhängig | |
bis zu 11 Jahre | 280 Euro | |
ab 12 Jahre | 340 Euro | |
War das Pflegekind zuvor bereits länger als 6 Monate fremdplatziert, verringert sich die Beihilfe nach Maßgabe der Richtlinie. | ||
3. | Säuglingserstausstattung (auf Antrag und bei Bedarf) | 345 Euro |
Bremen, den 24. Juni 2021
Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Integration und Sport