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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2020 - Anlage A: Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes

Außer Kraft

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Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:25.06.2020
Fassung vom:24.06.2021
Gültig ab:01.07.2021
Gültig bis:31.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2020 - Anlage A: Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes

Anlage A
Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend, Frauen, Integration und Sport als Oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Die Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes betragen ab 1. Juli 2021:

1.

Erstausstattung der Wohnung altersunabhängig

705 Euro




2.

Erstausstattung mit Bekleidung altersabhängig






bis zu 11 Jahre

280 Euro





ab 12 Jahre

340 Euro





War das Pflegekind zuvor bereits länger als 6 Monate fremdplatziert, verringert sich die Beihilfe nach Maßgabe der Richtlinie.



3.

Säuglingserstausstattung (auf Antrag und bei Bedarf)

345 Euro

Bremen, den 24. Juni 2021

Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Integration und Sport



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