Sie sind hier:
  • Dokumente
  • Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2020 - Anlage C: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicheru

Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2020 - Anlage C: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

Außer Kraft

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:25.06.2020
Fassung vom:24.06.2021
Gültig ab:01.07.2021
Gültig bis:31.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2020 - Anlage C: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

Anlage C
Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Angemessene Unfallversicherung

Ab 1. Juli 2021 werden als angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen folgende Jahresbeiträge anerkannt:

1.

Alleinerziehende Pflegepersonen, die






-

nicht oder maximal 20 Wochenstunden erwerbstätig sind bis zu

175 Euro






-

mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sind bis zu

115 Euro





2.

Pflegeelternpaare, bei denen beide unfallversichert sind und






-

mindestens 1 Partner nicht oder maximal 20 Wochenstunden erwerbstätig ist bis zu

290 Euro






-

beide Partner mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sind bis zu

230 Euro

Angemessene Alterssicherung

Der Zuschuss beträgt




je Pflegekind maximal monatlich.

42,53 Euro

Insgesamt wird maximal der hälftige Beitrag für die Altersabsicherung übernommen.

Bremen, den 24. Juni 2021

Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Integration und Sport



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.