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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2024 - Anlage B: Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:29.11.2023
Fassung vom:29.11.2023
Gültig ab:01.01.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 BremAGKJHG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2024 - Anlage B: Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Anlage B

Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration als Oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 1. Januar 2024 werden die monatlichen Leistungen für Pflegekinder wie folgt festgesetzt:

1.

bis zu 5 Jahren

     

731 Euro




6 bis 11 Jahre


864 Euro




ab 12 Jahre


1.025 Euro

In der Übergangspflege beträgt der Mietanteil 305 Euro, in allen anderen Formen der Vollzeitpflege 209 Euro.
2.

bis zu 5 Jahren

     

73 Euro




6 bis 11 Jahre


86 Euro




ab 12 Jahre


103 Euro

3.

bis zu 5 Jahren

     

35 Euro




6 bis 11 Jahre


60 Euro




ab 12 Jahre


80 Euro

4.

altersunabhängig

     

420 Euro

In besonderen Pflegeformen erhöht sich der Betrag nach Maßgabe der Richtlinie.

Bremen, den 29. November 2023


Die Senatorin für Arbeit,
Soziales, Jugend und Integration



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