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Regeln für die Auslobung von Wettbewerben - Anlage 02: Qualität im Bereich des öffentlichen Bauens steigern - Bremer Erklärung von Bauherren, Architekten und Ingenieuren zur Durchführung von Planungswettbewerben

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:13.12.2007
Fassung vom:13.12.2007
Gültig ab:14.12.2007
Gültig bis:31.12.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 2 VgV 2001
Regeln für die Auslobung von Wettbewerben - Anlage 02: Qualität im Bereich des öffentlichen Bauens steigern - Bremer Erklärung von Bauherren, Architekten und Ingenieuren zur Durchführung von Planungswettbewerben

Anlage 2

Qualität im Bereich des öffentlichen Bauens steigern

Bremer Erklärung von Bauherren, Architekten und Ingenieuren zur Durchführung von Planungswettbewerben

1Die Qualität der gebauten und ungebauten Umwelt ist ein Aushängeschild unserer Städte, sie ist Ausdruck und Spiegel des kulturellen Gemeinwohls. 2Die Qualität des öffentlichen Bauens zu steigern, liegt im öffentlichen Interesse. 3Diese angestrebte Qualitätssteigerung erfordert angesichts der angespannten Haushaltslage zugleich möglichst wirtschaftliche bauliche Lösungen. 4Ziel der Unterzeichner ist es, der sich daraus ergebenden Verantwortung für die am Bau Beteiligten in noch stärkerem Umfang als bisher gerecht zu werden. 5Nach der Überzeugung der Unterzeichner sind Planungswettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens die geeigneten Verfahren, um die qualitativen aber auch die wirtschaftlichen Ansprüche an das Bauen abzusichern.

Richtig angewendet bieten sie für den Bauherrn eine preisgünstige Möglichkeit, um einen geeigneten Partner fürs Bauen zu finden.

Ein Vergleich der Angebote mit ihren unterschiedlichen Lösungsansätzen bietet die Chance zu einer für den öffentlichen Bauherrn bestmöglichen Lösung zu kommen, die auch das Interesse der Gemeinschaft an einer hochwertig gestalteten Umwelt berücksichtigt.

1Trotz dieser Erkenntnis ist es in der Vergangenheit nicht bei allen geeigneten Neubauten zur Durchführung von Wettbewerbsverfahren gekommen. 2In einer beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr eingerichteten Gesprächsrunde aus Vertretern von öffentlichen Bauherren, Architekten und Ingenieuren wurden von den Bauherren folgende Gründe für die Zurückhaltung bei der Durchführung von Planungswettbewerben benannt:

1Die VOF (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen), die bei einem Honorarwert ab dem Schwellenwert (nach § 2 Nr. 3 Vergabeverordnung z. Zt. Euro 211.000) anzuwenden ist und eine europaweite Ausschreibung vorsieht, bewirke in der Tendenz eine Bevorzugung überregional agierender Büroeinheiten. 2Dies habe in der Vergangenheit teilweise zu Nachteilen in der Bauabwicklung vor Ort geführt.

Die bislang in Bremen geltenden Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe (GRW) seien sehr umständlich und räumten zu wenig Spielraum für flexibles Eingehen auf die jeweiligen Besonderheiten des Vorhabens ein.

1Im Ernstfall könnten sich die Interessen der künftigen Nutzer nicht gegen das Votum der Fachpreisrichter durchsetzen. 2Damit bestehe die Gefahr, dass unpraktikable oder zu teure Lösungen realisiert werden müssten.

1Mit einem Bündel von Maßnahmen soll diese Kritik aufgenommen und gleichzeitig das Wettbewerbswesen in Bremen gestärkt werden. 2Die Unterzeichner gehen davon aus, dass es künftig bei allen relevanten Hoch- und Ingenieurbauvorhaben zu Planungswettbewerben kommt.

Die Architektenkammer und die Ingenieurkammer in Bremen werden eine Beratungsstelle für VOF Verfahren einrichten, die den öffentlichen Bauherren entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Leitfaden bei öffentlichen Bauaufträgen beraten.

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr hat ab dem 1.1.05 die in der Anlage 2 beigefügten Regeln für die Auslobung von Wettbewerben (RAW 2004), die bereits im Bundesland Nordrhein-Westfalen angewandt werden (Anwendung in Niedersachen und Sachsen-Anhalt bei privaten Bauherren und auf kommunaler Ebene), für das Bundesland Bremen eingeführt.

Bei Auslobungen der unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber werden die Fachpreisrichter abweichend von der RAW 2004 nicht die Mehrheit haben.

1Die unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber werden bei allen öffentlichen Neu- und Umbauten sowie Modernisierungen, die städtebaulich relevant sind, Wettbewerbsverfahren durchführen. 2Von einer städtebaulichen Relevanz ist im Regelfall auszugehen, wenn durch das Vorhaben bedeutsame bauliche Veränderungen im öffentlichen Stadtraum bewirkt werden und/oder das Vorhaben für Hochbauten Honorare des Planers auslöst, die den Schwellenwert gem. § 2 Nr. 3 Vergabeverordnung (z. Zt. Euro 211.000) erreichen. 3Dies gilt in der Regel nicht für Maßnahmen, die im technischen Ausbau (Heizungsanlagen etc.) oder die nach außen nicht in Erscheinung treten (z.B. interne Sanierungen oder Umbauten).

1Die Regelungen gelten ab sofort und zunächst bis zum 31. 12. 2012. 2Die beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr eingerichtete Gesprächsrunde aus Bauherren sowie Architekten und Ingenieuren wird rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer einen weiteren Erfahrungsaustausch vornehmen und auf der Grundlage der Ergebnisse eine Empfehlung für das weitere Verfahren geben.



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