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Richtlinie für die Durchführung von Praktika in der bremischen Verwaltung für Studierende des Studiengangs Soziale Arbeit an der Hochschule Bremen und vergleichbarer Studiengänge anderer Hochschulen - Anlage 2: Praktikumsvertrag

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:06.07.2023
Fassung vom:06.07.2023
Gültig ab:01.08.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 626 BGB
Richtlinie für die Durchführung von Praktika in der bremischen Verwaltung für Studierende des Studiengangs Soziale Arbeit an der Hochschule Bremen und vergleichbarer Studiengänge anderer Hochschulen - Anlage 2: Praktikumsvertrag

Anlage 2

Praktikumsvertrag

zwischen

der Freien Hansestadt Bremen (Land), vertreten durch das Aus- und
Fortbildungszentrum (Praktikumsbetrieb)

und

(Vorname, Name) _____________________________________________________

(nachfolgend: Praktikantin/Praktikant)

§ 1
Rechtsverhältnis

(1) (Vorname, Name)
wird vom ________________________ bis ______________________________ als Praktikant/in beschäftigt.

(2) Das Praktikumsverhältnis ist kein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweils geltenden Fassung und kein Arbeitsverhältnis. Es wird nicht vom Geltungsbereich der Tarifverträge für Auszubildende der Länder (TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Forst) erfasst.

(3) Das Praktikumsverhältnis richtet sich nach der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) vom ___________________in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

§ 2
Ziel des Praktikums

Das Ziel des Praktikums ergibt sich aus der anzuwendenden Studien- oder Prüfungsordnung für den Studiengang Soziale Arbeit oder für einen vergleichbaren Studiengang.

§ 3
Ausbildungsplan

Die Lern- und Ausbildungsziele werden in einem Ausbildungsplan festgehalten und dokumentiert, der auf der Grundlage von Vorgaben der jeweiligen Hochschule (z.B. Leitfaden) zu erstellen ist.

§ 4
Probezeit

Der Vertrag beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt einen Monat.

§ 5
Tägliche Praktikumszeit

Die Praktikumszeit entspricht grundsätzlich der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten des Praktikumsbetriebs, ggf. unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

§ 6
Pflichten des Praktikumsbetriebes

Der Praktikumsbetrieb ist verpflichtet, der Praktikantin oder dem Praktikanten die zum Erreichen des Praktikumszieles erforderlichen Informationen, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln.

§ 7
Pflichten der Praktikantin oder des Praktikanten

Die Praktikantin oder der Praktikant ist verpflichtet,

-
das Praktikum gewissenhaft zu betreiben,
-
den erteilten Weisungen zu folgen,
-
an den vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen,
-
die für den Praktikumsbetrieb geltende Ordnung zu beachten,
-
Material, Geräte und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
-
die für die entsprechenden Tarifbeschäftigten des Praktikumsbetriebs geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu beachten,
-
den Praktikumsbetrieb unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Praktikum versäumt werden muss, den Grund des Fernbleibens anzugeben und in Fällen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom ersten Tage an eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

§ 8
Praktikantenvergütung und Sozialversicherung

(1) Die Praktikantin oder der Praktikant erhält eine monatliche Vergütung oder Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 €. Für die Zahlung der Vergütung oder Aufwandsentschädigung sind § 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 TV-L sinngemäß anzuwenden. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Für jeden vollen Ausbildungstag, an dem die Praktikantin oder der Praktikant das Praktikum - aus welchen Gründen auch immer (z. B. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Urlaub) - nicht ausübt, kann die Vergütung oder Aufwandsentschädigung somit um 1/30 gekürzt werden.

(2) Das Praktikumsverhältnis unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Praktikantin oder der Praktikant hat für einen ausreichenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz selbst zu sorgen.

(3) Für die Unfallversicherung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 9
Beendigung des Praktikumsverhältnisses

(1) Das Praktikumsverhältnis endet mit Ablauf des in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Praktikumsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Unabhängig von Absatz 1 kann das Praktikumsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (im Sinne des § 626 BGB) fristlos beendet werden.

(3) Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Praktikums wird durch diesen Vertrag nicht begründet.

§ 10
Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Praktikumsverhältnisses ist mindestens eine Bescheinigung über das abgeleistete Praktikum zu erteilen.

(2) Auf Verlangen ist der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Zeugnis auszustellen. Es muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Auf Wunsch der Praktikantin oder des Praktikanten können darüber hinaus auch Angaben über Verhalten und Leistung aufgenommen werden.

§ 11
Nebenabreden

Es werden keine Nebenabreden vereinbart.

§ 12
Ausschlussfrist und Streitigkeiten

(1) Alle Ansprüche aus dem Praktikumsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs, spätestens jedoch drei Monate nach Beendigung des Praktikumsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Sonst verfallen die Ansprüche.

(2) Bei allen aus dem Praktikumsverhältnis entstehenden Streitigkeiten soll vor Inanspruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung versucht werden.

Bremen, den

_______________________________________

Vertreterin oder Vertreter des Praktikumsbetriebs

_______________________________________

Praktikantin oder Praktikant



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