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Anlage 2
Praktikumsvertrag
zwischen
der Freien Hansestadt Bremen (Land), vertreten durch das Aus- und Fortbildungszentrum (Praktikumsbetrieb)
und
(Vorname, Name) _____________________________________________________
(nachfolgend: Praktikantin/Praktikant)
(1) ___________________________________________ (Vorname, Name) wird vom _____________________bis ________________ als Praktikant/in beschäftigt.
(2) Das Praktikumsverhältnis ist kein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweils geltenden Fassung und kein Arbeitsverhältnis. Es wird nicht vom Geltungsbereich der Tarifverträge für Auszubildende der Länder (TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Forst) erfasst.
(3) Das Praktikumsverhältnis richtet sich nach der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) vom ____________________ in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den allgemeinen arbeits- und sozialversicherungs- rechtlichen Bestimmungen.
Das Ziel des Praktikums ergibt sich aus der anzuwendenden Studien- oder Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs.
(1) Sofern von der jeweiligen Hochschule verlangt, hat die Praktikantin oder der Praktikant grundsätzlich den Erwerb der Praktikumsinhalte durch einen Praktikumsbericht zu dokumentieren, ggf. in Verbindung mit hochschulrechtlichen Vorgaben. Dem Praktikumsbericht ist, sofern von der Hochschule gefordert, eine Übersicht beizufügen, in der die Praktikantin oder der Praktikant die tägliche Anwesenheit im Praktikumsbetrieb mit Beginn und Ende dokumentiert.
(2) Der Praktikumsbericht ist durch den Praktikumsbetrieb gegenzuzeichnen.
Der Vertrag beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt einen Monat. Ist die Gesamtdauer der Beschäftigung geringer als einen Monat, ist die gesamte Praktikumszeit Probezeit.
Die Praktikumszeit entspricht grundsätzlich der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten des Praktikumsbetriebs, ggf. unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
§ 6
Pflichten des Praktikumsbetriebes
Der Praktikumsbetrieb ist verpflichtet, der Praktikantin oder dem Praktikanten die zum Erreichen des Praktikumszieles erforderlichen Informationen, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln.
§ 7
Pflichten der Praktikantin oder des Praktikanten
Die Praktikantin oder der Praktikant ist verpflichtet,
§ 8
Praktikantenvergütung und Sozialversicherung
(1) Die Praktikantin oder der Praktikant erhält eine monatliche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 €. Für die Zahlung der Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung sind § 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 TV-L sinngemäß anzuwenden. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Für jeden vollen Ausbildungstag, an dem die Praktikantin oder der Praktikant das Praktikum - aus welchen Gründen auch immer (z. B. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Urlaub) - nicht ausübt, kann die Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung somit um 1/30 gekürzt werden.
(2) Das Praktikumsverhältnis unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Praktikantin oder der Praktikant hat für einen ausreichenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz selbst zu sorgen.
(3) Für die Unfallversicherung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 9
Beendigung des Praktikumsverhältnisses
(1) Das Praktikumsverhältnis endet mit Ablauf des in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Praktikumsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Unabhängig von Absatz 1 kann das Praktikumsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (im Sinne des § 626 BGB) fristlos beendet werden.
(3) Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Praktikums wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(1) Bei Beendigung des Praktikumsverhältnisses ist mindestens eine Bescheinigung über das abgeleistete Praktikum zu erteilen.
(2) Auf Verlangen ist der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Zeugnis auszustellen. Es muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Auf Wunsch der Praktikantin oder des Praktikanten können darüber hinaus auch Angaben über Verhalten und Leistung aufgenommen werden.
Es werden keine Nebenabreden vereinbart.
§ 12
Ausschlussfrist und Streitigkeiten
(1) Alle Ansprüche aus dem Praktikumsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs, spätestens jedoch drei Monate nach Beendigung des Praktikumsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Sonst verfallen die Ansprüche.
(2) Bei allen aus dem Praktikumsverhältnis entstehenden Streitigkeiten soll vor Inanspruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung versucht werden.
Bremen, den
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Vertreterin oder Vertreter des Praktikumsbetriebs
_______________________________________
Praktikantin oder Praktikant