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  • Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes - Anlage 01: Formulare 231 und 231EG, 232 und 232EG

Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes - Anlage 01: Formulare 231 und 231EG, 232 und 232EG

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:21.08.2012
Fassung vom:21.08.2012
Gültig ab:05.10.2012
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 AEntG, § 3a AÜG
Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes - Anlage 01: Formulare 231 und 231EG, 232 und 232EG

Anhang 1

231
(Erklärung des Auftragnehmers HB)


Vergabenummer

Maßnahme


Leistung


Erklärung Auftragnehmer

1.

a. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen (§ 4 AEntG) fällt und für die betreffende Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den/die in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den/die ich/wir aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden bin/sind. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen.

b. Schreibt der einschlägige Tarifvertrag bzw. die einschlägige Rechtsverordnung ein Mindestentgelt vor, das eine Höhe von 8,50 Euro (brutto) je Arbeitsstunde nicht erreicht, so verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den/die in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung mindestens ein Entgelt von 8,50 Euro (brutto) je Arbeitsstunde zu zahlen.

c. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetzes einbezogenen Branchen (§ 4 AEntG) fällt oder für die betreffende Branche kein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den/die in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung mindestens ein Entgelt von 8,50 Euro (brutto) je Arbeitsstunde zu zahlen.

2. Für den Fall der Auftragserteilung räume(n) ich/wir dem Auftraggeber die Berechtigung ein, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren. Hierbei ist der Auftraggeber befugt, Einsicht in die Entgeltabrechnung(en), welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n) Beschäftigte(n) betreffen/betrifft, sowie in die Verträge zwischen mir/uns und Nachunternehmern zu nehmen, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung eines Nachunternehmers bediene(n).

Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich am Sitz des Auftraggebers vorzulegen, um die Kontrolle und Einsichtnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist befugt, meine(n)/unsere(n) Beschäftigte(n), die/der mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasst ist/sind, nach ihrer/seiner Entlohnung, der Arbeitszeit, der Art der Tätigkeit und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, meine(n)/unsere(n) Beschäftigte(n) auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen.

3. Soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung eines Nachunternehmers bediene/n, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass dieser den Verpflichtungen aus Ziffer 1 ebenfalls nachkommt. Ich/Wir werde/n mit dem Nachunternehmer vereinbaren, dass mir/uns das Recht eingeräumt wird, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) überwachen. Ich/Wir bevollmächtige(n) den Auftraggeber, dieses Recht geltend zu machen und die Mindestlohnkontrollen durchzuführen. Ich/Wir werde/n einen Nachunternehmer außerdem nur unter der Voraussetzung beauftragen, dass der Nachunternehmer hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistungen meinen/unseren Verpflichtungen aus Ziffer 2 an meiner/unserer statt vollumfänglich nachkommt. Ich werde mir/Wir werden uns von dem Nachunternehmer zusichern lassen, dass weitere Unteraufträge wiederum nur unter den in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen vergeben werden.

Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (entliehene Leiharbeitnehmer).

Im Falle der Beauftragung eines Nachunternehmers werde ich/werden wir dem Auftraggeber eine Vereinbarung nach Ziffer 3 schriftlich vorlegen, bevor der Nachunternehmer die Arbeiten beginnt. Dies gilt auch im Falle der Vergabe weiterer Unteraufträge im Sinne des Satzes 5.

4. Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1a. festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren. Ich/Wir werden meine Nachunternehmer von dieser Verpflichtung unterrichten, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene/n.

5. Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für jede Verletzung der Vertragsbestimmungen nach den Ziffern 1 bis 4 eine Vertragsstrafe von einem Prozent der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Verstoß von einem meiner/unserer Nachunternehmer zu verantworten ist, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene(n). Ist die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so habe ich/haben wir einen Anspruch darauf, dass die Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt wird. Die Vertragsstrafe darf eine Grenze von 10 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten.

6. Für den Fall einer Verletzung der Vertragsbestimmungen nach den Ziffern 1 bis 4 räume/n ich/wir dem Auftraggeber ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht ein. Besteht die Vertragsverletzung darin, dass prüffähige Unterlagen gemäß Ziffer 2 Satz 3 nicht vorgelegt werden, so entsteht das Kündigungsrecht erst nach erfolgloser Fristsetzung. Das Kündigungsrecht entsteht auch dann, wenn der Verstoß von einem meiner/unserer Nachunternehmer zu verantworten ist, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene/n.

7. Im Falle einer fristlosen Kündigung nach Ziffer 6 verpflichte(n) ich mich/wir uns zum Ersatz des dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schadens.

8. Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir bei einem Verstoß gegen meine/unsere Verpflichtungen nach den Ziffern 1 bis 4 von öffentlichen Auftragsvergaben in Bremen für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen werden kann/können.

231 EG
(Erklärung des Auftragnehmers HB)


Vergabenummer

Maßnahme


Leistung


Erklärung Auftragnehmer

1.

a. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen (§ 4 AEntG) fällt und für die betreffende Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den/die in meinem/unserem/unseren Unternehmen Beschäftigte(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den/die ich/wir aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden bin/sind. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen.

2. Für den Fall der Auftragserteilung räume(n) ich/wir dem Auftraggeber die Berechtigung ein, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren. Hierbei ist der Auftraggeber befugt, Einsicht in die Entgeltabrechnung(en), welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n) Beschäftigte(n) betreffen/betrifft, sowie in die Verträge zwischen mir/uns und Nachunternehmern zu nehmen, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung eines Nachunternehmers bediene(n).

Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich am Sitz des Auftraggebers vorzulegen, um die Kontrolle und Einsichtnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist befugt, meine(n)/unsere(n) Beschäftigte(n), die/der mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasst ist/sind, nach ihrer/seiner Entlohnung, der Arbeitszeit, der Art der Tätigkeit und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, meine(n)/unsere(n) Beschäftigte(n) auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen.

3. Soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung eines Nachunternehmers bediene/n, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, den Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass dieser den Verpflichtungen aus Ziffer 1 ebenfalls nachkommt. Ich/Wir werde/n mit dem Nachunternehmer vereinbaren, dass mir/uns das Recht eingeräumt wird, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) überwachen. Ich/Wir bevollmächtige(n) den Auftraggeber, dieses Recht geltend zu machen und die Mindestlohnkontrollen selbst durchzuführen. Ich/Wir werde/n einen Nachunternehmer außerdem nur unter der Voraussetzung beauftragen, dass der Nachunternehmer hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistungen meinen/unseren Verpflichtungen aus Ziffer 2 an meiner/unserer statt vollumfänglich nachkommt. Ich werde mir/Wir werden uns von dem Nachunternehmer zusichern lassen, dass weitere Unteraufträge wiederum nur unter den in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen vergeben werden.

Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (entliehene Leiharbeitnehmer).

Im Falle der Beauftragung eines Nachunternehmers werde ich/werden wir dem Auftraggeber eine Vereinbarung nach Ziffer 3 schriftlich vorlegen, bevor der Nachunternehmer die Arbeiten beginnt. Dies gilt auch im Falle der Vergabe weiterer Unteraufträge im Sinne des Satzes 5.

4. Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1 festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren. Ich/Wir werden meine Nachunternehmer von dieser Verpflichtung unterrichten, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene/n.

5. Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für jede Verletzung der Vertragsbestimmungen nach den Ziffern 1 bis 4 eine Vertragsstrafe von einem Prozent der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Verstoß von einem meiner/unserer Nachunternehmer zu verantworten ist, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene(n). Ist die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so habe ich/haben wir einen Anspruch darauf, dass die Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt wird. Die Vertragsstrafe darf eine Grenze von 10 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten.

6. Für den Fall einer Verletzung der Vertragsbestimmungen nach den Ziffern 1 bis 4 räume/n ich/wir dem Auftraggeber ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht ein. Besteht die Vertragsverletzung darin, dass prüffähige Unterlagen gemäß Ziffer 2 Satz 3 nicht vorgelegt werden, so entsteht das Kündigungsrecht erst nach erfolgloser Fristsetzung. Das Kündigungsrecht entsteht auch dann, wenn der Verstoß von einem meiner/unserer Nachunternehmer zu verantworten ist, soweit ich mich/wir uns zur Ausführung der Leistung dieser Nachunternehmer bediene/n.

7. Im Falle einer fristlosen Kündigung nach Ziffer 6 verpflichte(n) ich mich/wir uns zum Ersatz des dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schadens.

8. Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir bei einem Verstoß gegen meine/unsere Verpflichtungen nach den Ziffern 1 bis 4 von öffentlichen Auftragsvergaben in Bremen für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen werden kann/können.

232
(Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB)


Vergabenummer

Datum

Maßnahme



Leistung



Vereinbarung Nachunternehmer

Vereinbarung zwischen

Firma


Firma




(im Weiteren: Auftragnehmer)


(im Weiteren: Nachunternehmer)

1

a. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen (§ 4 AEntG) fällt und für die betreffende Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichtet sich der Nachunternehmer, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den/die er aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden ist. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen.

b. Schreibt der einschlägige Tarifvertrag bzw. die einschlägige Rechtsverordnung nach Buchstabe a) ein Mindestentgelt vor, das eine Höhe von 8,50 Euro (brutto) je Arbeitsstunde nicht erreicht, so verpflichtet sich der Nachunternehmer, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung mindestens ein Entgelt von 8,50 Euro (brutto) je Arbeitsstunde zu zahlen.

c. Soweit der Gegenstand dieses Auftrages nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen (§ 4 AEntG) fällt oder für die betreffende Branche kein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichtet sich der Nachunternehmer, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung mindestens ein Entgelt von 8,50 Euro (brutto) je Arbeitsstunde zu zahlen.

2. Für den Fall der Auftragserteilung bevollmächtigt der Nachunternehmer den Auftragnehmer, dem öffentlichen Auftraggeber die Berechtigung einzuräumen, die ordnungsgemäße Lohnzahlung des Nachunternehmers an den/die mit der Ausführung der beauftragten
Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren.

Hierbei darf der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis einräumen, Einsicht in die Entgeltabrechnungen des Nachunternehmers, welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n) Beschäftigte(n) betreffen, sowie in die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Nachunternehmer zu nehmen. Der Nachunternehmer verpflichtet sich, aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers unverzüglich am Sitz des Auftraggebers vorzulegen, um die Kontrolle und Einsichtnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Der Auftragnehmer wird ermächtigt, dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis

einzuräumen, den/die Beschäftigte(n) des Nachunternehmers, der/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasst ist/sind, nach seiner/ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Der Nachunternehmer verpflichtet sich, seine(n) Beschäftigte(n) auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen. Der Nachunternehmer gestattet auch dem Auftragnehmer, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) zu überwachen.

Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (entliehene Leiharbeitnehmer).

3. Soweit der Nachunternehmer zur Ausführung der Leistung weitere Unteraufträge vergibt, verpflichtet er sich, den Unterauftragnehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass dieser ebenfalls eine Vereinbarung des vorliegenden Inhalts unterzeichnet. Er verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine entsprechende Vereinbarung schriftlich vorzulegen, bevor der Unterauftragnehmer die Arbeiten beginnt. Der Nachunternehmer wird dafür sorgen, dass die Kontrollrechte des öffentlichen Auftraggebers auch gegenüber weiteren Unterauftragnehmern ebenso wie dessen Mitwirkungspflichten gesichert sind. Der Auftraggeber ist bevollmächtigt, die Kontrollrechte gegenüber möglichen Unterauftragnehmern auszuüben.

4. Dem Nachunternehmer ist bekannt, dass der öffentliche Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1a) festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren.

Diese Vereinbarung ist dem Auftraggeber vorzulegen, bevor der Nachunternehmer mit der Leistung beginnt.




Unterschrift Auftragnehmer


Unterschrift Nachunternehmer

232EG
(Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB)


Vergabenummer

Datum

Maßnahme



Leistung



Vereinbarung mit anderen Unternehmen

Vereinbarung zwischen

Firma


Firma




(im Weiteren: Auftragnehmer)


(im Weiteren: anderes Unternehmen)

1. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen (§ 4 AEntG) fällt und für die betreffende Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichtet sich das andere Unternehmen, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den es aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden ist. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen.

2. Für den Fall der Auftragserteilung bevollmächtigt das andere Unternehmen den Auftragnehmer, dem öffentlichen Auftraggeber die Berechtigung einzuräumen, die ordnungsgemäße Lohnzahlung des anderen Unternehmen an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren. Hierbei darf der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis einräumen, Einsicht in die Entgeltabrechnungen des anderen Unternehmen, welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n)Beschäftigte(n) betreffen, sowie in die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem anderen Unternehmen zu nehmen. Das andere Unternehmen verpflichtet sich, aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers unverzüglich am Sitz des Auftraggebers vorzulegen, um die Kontrolle und Einsichtnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen.

Der Auftragnehmer wird ermächtigt, dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis einzuräumen, den/die Beschäftigte(n) des anderen Unternehmen, die/der mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasst sind/ist, nach ihrer/seiner Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen.

Das andere Unternehmen verpflichtet sich, seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen. Das andere Unternehmen gestattet auch dem Auftragnehmer, die ordnungsgemäße Lohnzahlung an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) zu überwachen.

Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (entliehene Leiharbeitnehmer).

3. Soweit das andere Unternehmen zur Ausführung der Leistung weitere Unteraufträge vergibt, verpflichtet er sich, weitere Unternehmen nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass diese ebenfalls eine Vereinbarung des vorliegenden Inhalts unterzeichnen. Es verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine entsprechende Vereinbarung schriftlich vorzulegen, bevor das weitere Unternehmen die Arbeiten beginnt. Das andere Unternehmen wird dafür sorgen, dass die Kontrollrechte des öffentlichen Auftraggebers auch gegenüber weiteren Unternehmen ebenso wie dessen Mitwirkungspflichten gesichert sind. Der Auftraggeber ist bevollmächtigt, die Kontrollrechte gegenüber möglichen weiteren Unternehmen auszuüben.

4. Dem anderen Unternehmen ist bekannt, dass der öffentliche Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1 festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren.

Diese Vereinbarung ist dem Auftraggeber vorzulegen, bevor der Nachunternehmer mit der Leistung beginnt.




Unterschrift Auftragnehmer


Unterschrift anderes Unternehmen



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