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Anhang 3
Sonderkommission Mindestlohn | 21.08.2012 | |
Geschäftsführung: | ||
Frau Blaseio, Tel.: 0421/361- | ||
Herr Slopinski, Tel.: 0421/361- | ||
Geschäftsstelle: | ||
Frau Roth, Tel.: 0421/361- | ||
Frau Böttjer, Tel.: 0421/361- | ||
Email: sokom@wuh.bremen.de |
Mindestlohnkontrolle
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie sind zurzeit mit der Ausführung eines öffentlichen Auftrages befasst. Der Auftraggeber, also der Vertragspartner Ihres Arbeitgebers und damit Empfänger Ihrer Leistung, ist die öffentliche Hand.
Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hat sich ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen für die Dauer der Auftragausführung einen Lohn von wenigstens 8,50 EUR je Stunde zu zahlen. In Branchen, in denen ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn gesetzlich vorgeschrieben ist, darf dieser nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung dieses Mindestlohnes dient der Bekämpfung des Lohndumpings und des Preiswettbewerbs zulasten der Beschäftigten in den unteren Lohngruppen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zahlung des vereinbarten Mindestlohnes durch Ihren Arbeitgeber zu überprüfen. Hierzu benötigt er allerdings Ihre Unterstützung. Bitte erteilen Sie dem Vertreter des öffentlichen Auftraggebers Auskunft über
mit. Sofern Sie einen Stundennachweis führen, bitte ich Sie, dem Prüfer auch hierin einen Einblick zu gewähren und ggf. eine Ablichtung zu gestatten.
Der Auftraggeber benötigt diese Informationen, um feststellen zu können, für welche Personen, für welchen Zeitraum und für wie viele Stunden Ihr Arbeitgeber die Zahlung des Mindestlohnes an Sie nachweisen muss. Entsprechende Kontrollbefugnisse sind dem öffentlichen Auftraggeber im Tariftreue- und Vergabegesetz eingeräumt, Ihren Angaben sind aber dennoch freiwillig. Die Art Ihrer Tätigkeit kann, je nach Branche, Auswirkungen darauf haben, ob und in welcher Höhe ein bundesgesetzlicher Mindestlohn zu zahlen ist.
Der Prüfer nimmt nach Ihrer Befragung Einsicht in Ihre Lohnunterlagen. Dies geschieht in der Regel durch eine Übersendung von Kopien Ihrer Lohnabrechnungen durch Ihren Arbeitgeber. Anhand der Abrechnungen erkennt der Prüfer, ob Ihnen der vertraglich vereinbarte Mindestlohn gezahlt wurde. Die zur Verfügung gestellten Lohnabrechnungen werden nach dem Abgleich mit Ihren Angaben unverzüglich vernichtet.
Ich bitte Sie darum, den Prüfer bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Blaseio