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Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich) - Anlage: Punktwerttabelle zum Erschwernisausgleich für Grünland

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:06.04.2015
Fassung vom:06.04.2015
Gültig ab:01.06.2015
Gültig bis:31.12.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 5 BNatSchG
Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich) - Anlage: Punktwerttabelle zum Erschwernisausgleich für Grünland

Anlage (zu § 2 Abs. 1)

Punktwerttabelle zum Erschwernisausgleich für Grünland

+

Spalte

Zeile



A 1

A 2

F

G

H

I

J

K

L

M

N

X


Erschwernis



Keine Düngung

Max. zwei Weidetiere/ha vom 1. Januar bis 30. Juni

Max. zwei Weidetiere/ha vom 1. Januar bis 21. Juni

Keine Mahd vom 1. Januar bis 30. Juni

Mahd max. zwei Mal je Jahr

Düngung max. 80 kg N je ha/Jahr

Keine Mahd vom 1. Januar bis 15. Juni

Keine Portions- und Umtriebsweide

Keine organische Düngung





Punktwerte einzelner Erschwernisse

Abweichende Punktwerte beim Zusammentreffen von Erschwernissen

Eintrag Punkte

Moorböden

Mineralböden











a

Keine maschinelle Bodenbearbeitung

vom 1. März bis 15. Juni

7

3











b

Keine maschinelle Bodenbearbeitung

vom 1. März bis 30. Juni

8

4











c

Keine Grünlanderneuerung

8

3











d

Keine chemischen Pflanzenschutzm ittel

2

2











e1

Keine Umwandlung von Grünland in Ackerland

0

21











e2

Keine Einebnung oder keine Planierung

3

0











f

Keine Düngung

20











g

Max. zwei Weidetiere/ha

vom 1. Januar bis 30. Juni

19

4










h

Max. zwei Weidetiere/ha

vom 1. Januar bis 21. Juni

17

3

0









i

Keine Mahd

vom 1. Januar bis 30. Juni

25

5

0

0








j

Mahd max. zweimal je Jahr

20

0

0

0

0







k

Düngung max. 80 kg N je ha/Jahr

13

0

0

0

0

0






l

Keine Mahd

vom 1. Januar bis 15. Juni

11

2

0

0

0

3

3





m

Keine Portions- und Umtriebsweide

9

0

3

4

3

0

6

5




n

Keine organische Düngung

3

0

3

3

3

3

3

3

3



o

Mahd

- einseitig,

- von innen nach außen oder

- 2,5 m Randstreifen ohne Mahd vom 1. Januar bis 31. Juli an einer Längsseite

4

3

4

4

4

4

4

4

4

4


Summe der Punkte aller Erschwernisse:

Erschwernisausgleich in Euro/ha/Jahr (11,00 Euro je Punkt)



Führt eine Erschwernis zu einer besonderen Härte, so kann der jeweilige Punktwert bis zum 1,5fachen erhöht werden.

+

Die Bemessung des Erschwernisausgleichs ist an Hand der Punktwerttabelle wie folgt zu berechnen:

1.
Zunächst alle gemäß den Schutzvorschriften relevanten Erschwernisse in der Spalte „Erschwernisse“ (Zeilen a bis o) markieren.
2.
Für die markierten Erschwernisse a bis e 2 wird der in Spalte A 1 (Moorböden) oder A 2 (Mineralböden) vorgesehene Punktwert in die Spalte X übertragen.
3.
Von den markierten grau unterlegten Erschwernissen f bis o wird der vorgesehene Punktwert der Spalte A für die erste (oberste) markierte Erschwernis in die Spalte X eingetragen. Die dieser (ersten) Erschwernis entsprechende Erschwernis der Spalte (F bis N) ist für die Bewertung aller weiteren markierten Erschwernisse maßgebend. Die Punkte aller weiteren nach Nummer 1 markierten Erschwernisse werden in der maßgeblichen Spalte (F bis N) abgelesen und in die Spalte X übertragen.
4.
Die Addition der Punktwerte in der Spalte X und Multiplikation der Summe mit 11,00 Euro ergibt die Höhe des Erschwernisausgleichs je Hektar und Jahr.

Fußnoten

1)

Der Punktwert in Spalte A2/ Zeile e 1 gilt nicht, soweit es sich um erosionsgefährdete Hänge, Überschwemmungsgebiete oder Standorte mit hohem Grundwasserstand handelt (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG).



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