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Anlage 2
[Wahrnehmung der Aufgaben nach Zi. 2.1 der Förderrichtlinie]
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Zi. 2.1 der Förderrichtlinie gibt die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) in den „Orientierungshilfen zur Umsetzung des Betreuungsrechts“ vom 10. Februar 2006 folgende Empfehlungen:
Dieser Punkt umreißt die zentrale Aufgabe des Betreuungsvereines, nämlich die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörde bei dem Bemühen, ständig ein ausreichendes Angebot an Personen verfügbar zu haben, die bereit und in der Lage sind, kurzfristig rechtliche Betreuungen zu übernehmen.
1Die Methoden zur Wahrnehmung dieser Aufgabe sind nicht abschließend beschreibbar. 2Ihre Auswahl sollte jedem Betreuungsverein überlassen bleiben, denn er wird sich dabei im eigenen Interesse an den objektiven Erforderlichkeiten und verfügbaren Potenzialen orientieren, da vom Funktionieren dieser Maßnahmen letztlich seine Bestandslegitimation abhängt. 3Die nachfolgende Auswahl stellt lediglich eine nicht abschließende Zusammenschau typischer Instrumentarien zur Gewinnung und zum Erhalt eines geeigneten Betreuerstammes dar:
a)Allgemeines Marketing
–Veröffentlichungen z.B. in der Lokalpresse, Tageszeitungen, Amtsblatt, Internet o.ä.
–Werbung durch Annoncen in der Presse
–Entwicklung und Verteilung von Informationsmaterialien
–Vorträge in sozialen Einrichtungen und in öffentlichen Einrichtungen (wie z.B. Volkshochschule o.ä.)
–Werbung durch persönliche Ansprache
–Zielgruppenorientierte Veranstaltungen
–Motivierung des bestehenden Betreuerstammes zur Übernahme weiterer Betreuungsfälle
b)Pflege des bestehenden und potenziellen Betreuerstammes
–alternative Angebote zur Stärkung der Bindung zu Ehrenamtlichen im Wartestand, um diese potenziellen Betreuer nicht zu verlieren (z.B. Besuchsdienst bei Betreuten, Mitarbeit in anderen Projekten des Vereins oder „befreundeter Träger“)
–Würdigung und Ehrung des ehrenamtlichen Engagements
c)Netzwerkarbeit
Initiativen im Rahmen der Netzwerkarbeit sollten bedarfsorientiert zu allgemeinen und/oder speziellen Themen und Fragen in Abstimmung mit den örtlichen Betreuungsbehörden erfolgen.
–Kontakte des Querschnittsmitarbeiters zu allen mit dem Betreuungswesen befassten Personen und Stellen im Wirkungskreis des Betreuungsvereins knüpfen und pflegen
–Netzwerkpartner zusammenbringen (Arbeitsgruppen- und Gemeinschaften, Begegnungsmöglichkeiten schaffen)
–Informationsaustausch und gegenseitige Unterstützung in Fachfragen
–Gegenseitige emotionale Unterstützung (ermutigen, beraten)
–Erarbeitung und Umsetzung von Strategien zur Zielerreichung
–persönliche Voraussetzungen für das Gelingen: Kompetenz, Engagement, Freundlichkeit, Offenheit, Zuverlässigkeit
Diese Aufgabe erfüllt der Betreuungsverein z.B. durch
–umfassende Beratung zu Möglichkeiten und Pflichten eines ehrenamtlichen Betreuers (dies betrifft z.B.: Haftungsfragen; faire Einschätzung des Zeitaufwandes u.ä.)
–Einschätzung der Geeignetheit der ehrenamtlichen Betreuer
–Einführung von Ehrenamtlichen und Vertrautmachen mit den Betreuungsaufgaben
–bei Bedarf, Präsenz bei der Herstellung des Erstkontaktes vor Ort
–Bereitstellung von Literatur und Informationsmaterial
Diese Aufgabe erfüllt der Betreuungsverein z.B. durch
–eigene Fortbildungen zu Grundlagen der Betreuungsführung
–eigene aufgabenspezifische Fortbildungen je nach Bedarf
–Vermittlung von Fortbildungsangeboten anderer Anbieter
Diese Aufgabe erfüllt der Betreuungsverein z.B. durch
–persönliche Beratung und Begleitung
–Angebot von regelmäßigen Sprechzeiten
–Gesprächsangebote zur Vermeidung von Überforderung und Frustration
–Unterstützung bei Schriftverkehr mit Gerichten, Behörden und anderen Stellen
–Unterstützung bei der Erstellung von Vermögensverzeichnissen sowie der Erstellung der Berichte an das Vormundschaftsgericht einschließlich der Rechnungslegung
–Angebot des Erfahrungsaustausches
Diese Aufgabe erfüllt der Betreuungsverein z.B. durch
–Veröffentlichungen z.B. in der Lokalpresse, Tageszeitungen, Internet o.ä.
–Konzipierung und Verteilen von Informationsmaterialien
–Vorträge in sozialen und in öffentlichen Einrichtungen (wie z.B. Volkshochschule, Einrichtungen und Schulen für behinderte Menschen, Einrichtungen der Altenhilfe und Suchtkrankenhilfe, Beratungsstellen o.ä.)