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Anlage 2
[Verpflichtungsformular]
Verpflichtung
Vor dem Unterzeichner erschien heute zur Verpflichtung gem. § 19 und § 20 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 20. Juni 1989 (BremGBl. S. 241)
Herr/Frau
im weiteren „Beiratsmitglied“ genannt.
Das Beiratsmitglied wurde zur gewissenhaften Tätigkeit und besonders zur Verschwiegenheit verpflichtet, auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gem. §§ 203 Abs. 2, 204 und 353b StGB sowie § 37 Bremisches Datenschutzgesetz vom 14. Oktober 1987 (BremGBl. S. 263) wurde hingewiesen.
Das Beiratsmitglied wurde weiter darauf hingewiesen, dass auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit über dabei bekanntgewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren ist und ohne Genehmigung auch keine gerichtlichen und außergerichtlichen Aussagen und Erklärungen abgegeben werden dürfen.
Das Beiratsmitglied hat dieses Protokoll, nachdem es vorgelesen wurde, zum Zeichen der Genehmigung unterzeichnet und bestätigt damit gleichzeitig, eine Abschrift erhalten zu haben.
Bremen, den | |
v.g.u. | |
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Ortsamtsleiter | Beiratsmitglied |