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Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen - Anlage 02: Bestimmungen über das Antragsentgelt für Bürgschaften der Freien Hansestadt Bremen

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.07.2002
Fassung vom:01.07.2002
Gültig ab:19.07.2002
Gültig bis:30.06.2007  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen - Anlage 02: Bestimmungen über das Antragsentgelt für Bürgschaften der Freien Hansestadt Bremen

Anlage 2

Bestimmungen über das Antragsentgelt für
Bürgschaften der Freien Hansestadt Bremen

1.
Das Antragsentgelt beträgt einmalig 1 v. H. des maximal beantragten Bürgschaftsobligos, mindestens EUR 5.000,00 und höchstens EUR 50.000,00.
Bei einer Erhöhung der beantragten Bürgschaft ist das auf den erhöhten Betrag entfallende Antragsentgelt unverzüglich nachzuentrichten, wenn es EUR 5,00 übersteigt.
Wird die Verlängerung einer bereits bestehenden Bürgschaft beantragt, so ist ebenfalls ein Antragsentgelt zu entrichten.
Wird eine bereits bestehende Bürgschaft mehrfach bis zu einer abschließenden Entscheidung kurzfristig verlängert, so ist das Antragsentgelt nur einmal zu entrichten.
2.
Das Antragsentgelt ist vom Kreditgeber (Primärschuldner) zu zahlen und vom Kreditnehmer zu tragen.
3.
Das Antragsentgelt ist mit der Antragstellung fällig und muss innerhalb von 10 Werktagen bezahlt sein.
4.
Das Antragsentgelt wird nur in begründeten Ausnahmefällen ermäßigt.
Das Antragsentgelt wird zur Hälfte erstattet,
a)
wenn schon bei Durchsicht der eingereichten Unterlagen offenkundig wird, dass der Antrag als von vornherein aussichtslos anzusehen ist;
b)
wenn der Antrag im Laufe des Bürgschaftsverfahrens abgelehnt oder zurückgezogen wird.
Das Antragsentgelt wird im Falle der Verringerung der beantragten Bürgschaft in voller Höhe, bezogen auf den Betrag der Verringerung, erstattet; die Mindestgrenze in Nr. 1 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Beträge von weniger als EUR 5,00 werden nicht erstattet
5.
Das Antragsentgelt ist an die Bremer Aufbau-Bank GmbH auf deren Konto „Bürgschaften“, Konto-Nr. 2025880 01 bei der Deutsche Bank AG, Bremen, (BLZ 290 700 50) zu überweisen.
6.
Die vorstehenden Entgeltbestimmungen finden entsprechende Anwendung auf Fälle, in denen die Freie Hansestadt Bremen andere Formen der Gewährleistung oder Garantien übernimmt.
(1. Oktober 2001)


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