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Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Absatz 2 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Justiz, zur Verwendung im Justizvollzugs- und Werkdienst - Anlage 2: Bescheinigung über die beschränkte Befähigung für die Laufbahngruppe 2

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:17.05.2022
Fassung vom:17.05.2022
Gültig ab:01.06.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Absatz 2 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Justiz, zur Verwendung im Justizvollzugs- und Werkdienst - Anlage 2: Bescheinigung über die beschränkte Befähigung für die Laufbahngruppe 2

Anlage 2 gem. Nummer 9.2 der Richtlinien für den Aufstieg gem. § 26 Absatz 2
Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Justiz, zur Verwendung
im Justizvollzugs- und Werkdienst

Bescheinigung
über die beschränkte Befähigung für die Laufbahngruppe 2

Herr/Frau ........................, geboren am ................ hat am ................ die schriftliche Prüfung im Rahmen des Aufstiegs bestanden.

Während der Einführungszeit wurden der o.g. Beamtin / dem o.g. Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen, die entsprechende Fach- und Methodenkompetenz erfordern.

Damit hat sie/er die beschränkte Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Justiz, zur Verwendung im Justizvollzugs- und Werkdienst, erworben. Diese Befähigung berechtigt zu einer Beförderung bis zur Besoldungsgruppe A11.



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